Klappe halten

Es geht um eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Mandant fährt, seine Frau und seine 3-jährige Tochter sitzen auch im Auto, als es zu Kollision mit dem Radfahrer kommt.

Der Mandant bekommt Post von der Polizei. Ihm wird diese Straftat zur Last gelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 163a StPO). Damit meldet er sich bei mir.

Wir teilen der Polizei mit, daß wir erst einmal Akteneinsicht beantragen und danach entscheiden, ob eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

Wenig später bekommt auch die Ehefrau Post von der Polizei, sie soll als Zeugin aussagen. Der Mandant fragt, wie seine Frau darauf reagieren soll.

Ich antworte ihm per eMail:

Sie ist nicht verpflichtet zu reagieren, also sollte sie es auch nicht.

Entweder hat sie etwas gesehen, was Dir schadet – dann soll (und darf) sie schweigen (weil sie als Zeugin nicht lügen darf). Oder sie hat etwas gesehen, was Dir nützt. Dann kann sie das auch später noch liefern.

Später heißt: Nachdem wir die Akte gesehen haben und steuern können, in welche Richtung die Verteidigung gehen soll.

Wenn sie unbedingt etwas tun möchte, kann sie Eurer Tochter den Zeugenfragebogen z…

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Themen: Mandanten

Erschienen 16. Dezember 2010 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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