Klagen gegen Kinderlärm werden erschwert

Der Bundesrat hat sich mit seiner Beschlußvorlage einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung angeschlossen, mit der die Klagen gegen Kinderlärm eingedämmt werden sollen.

“Kinder sind unsere Zukunft.” Dieser Satz ist immer wieder zu hören. Zur kindlichen Entwicklung gehört es, daß sie sich frei und ungezwungen auf Spiel- und Bolzplätzen, Kindertagesstätten, bei den Tageseltern usw. (Kindereinrichtungen) bewegen können. Dies geht nicht ohne entsprechende Lautäußerungen einher, wobei nicht nur die der Kinder gemeint sind, sondern auch solche der Eltern bzw. Erzieher. Aber auch die von den Aktivitäten und der Benutzung der Spielgeräte ausgehende Geräusche verursachen „Lärm“.

Viele Bürger empfanden dieses als Belästigung und klagten in letzter Zeit vermehrt gegen den Lärm, entweder gegen die Errichtung oder den Betrieb einer solchen Kindereinrichtung oder versuchten, die Einrichtungen zu verpflichten, daß die Kinder nur zu ganz bestimmten Zeiten „lärmen“ durften.

Öffentlich-rechtliche Auswirkung

Ausgangspunkt ist dabei vor allem § 22 BImSchG. Dieser verpflichtet den Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage diese so zu betreiben, z.B. daß schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) nach dem Stand der Technik verhindert werden.

Dies bedeutete bisher, daß die Betreiber von solchen Einrichtungen entweder umfangreiche Investitionen hätten tätigen müssen, um den Kinderlärm „zu verringern oder auszuschließen“ oder den Betrieb hätten einstellen müssen und zum Teil mußten.

Dies verträgt sich aber offensichtlich nicht mit dem Ziel, Kinder zu fördern.

Der § 22 BImSchG soll nun einen Abs. 1a bekommen. Dessen Wortlaut ist:

Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Dies bedeutet, daß der Lärm von solchen Kindereinrichtungen gerade nicht mehr „automatisch“ als schädliche Umwelteinwirkung gesehen werden darf. Es gibt zwar dazu noch denkbare Ausnahmen. Bei diesen denkbaren Ausnahmen ist der Lärm aber nicht anhand von Vorgaben, z.B. TA-Lärm usw. zu beurteilen.

§ 22 BImSchG wirkt sich dabei auch auf das öffentliche Baurecht aus.

Das öffentliche Baurecht erlaubt es der Gemeinde festzulegen, wie ihre Fläche aussehen soll, d.h. sie kann die in der BauNVO gesetzlich festgelegten Gebiete in ihrer Gemeindefläche ausweisen. Als Folge davon wird u.a. bestimmt, welche Gebäude dann in den Gebieten errichtet werden dürfen. Diese Gebiete ermöglichen es dann den Bewohnern, sich auf diese gesetzlichen Vorgaben zu berufen und andere als in den jeweiligen Paragraphen der BauNVO vorgesehene Gebäude usw. mittels Klage a…

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Themen: Gesetzgebung , Bundesregierung , Bundesrat , Unterlassung , Einstellen , Verhindert , RM , Vorlage , Baunvo , Bimschg , Immissionen , Kinderlärm , RA Dirk Hofrichter , öffentl. Baurecht , Klagen , Kindereinrichtungen , Rücksichtnahmegebot

Erschienen 30. Mai 2011 auf http://conlegi.de.

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