Klagen gegen den Vertreiber des Schmerzmittels Vioxx® abgewiesen
am 30.10.2006 von Recht und Alltag
Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat am 18.10.2006 (Az.: 22 O 122/06 und 22 O 75/06) zwei Klagen gegen den deutschen Vertreiber des Schmerzmittels Vioxx® abgewiesen.
In einem Fall verlangte die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 € sowie die Feststellung, dass das beklagte Pharmaunternehmen ihr zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen habe. Das Landgericht befand, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass das Medikament Vioxx® konkret geeignet war, die bei ihr aufgetretene Erkrankung hervorzurufen. Ein auf § 84 des Arzneimittelgesetzes gestützter Anspruch setze einen vollständigen Vortrag zu allen Umständen des Einzelfalls voraus, die auf die Schadensverursachung Einfluss haben könnten. Hier sei eine andere Schadensursache, nämlich eine chronische Erkrankung der Klägerin, in Betracht gekommen. Darauf habe das beklagte Pharmaunternehmen hingewiesen, ohne dass die Klägerin dieser Behauptung konkret entgegengetreten sei. Damit entfalle die gesetzliche Vermutung der Kausalität zwischen der Einnahme des Arzneimittels und dem Schaden.
Im zweiten Fall verlangte der Kläger von dem beklagten Unternehmen Auskunft über die dort bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und diesbezügliche Verdachtsfälle hinsichtlich der schädlichen Wirkungen des bis zum 30.09.2004 in Deutschland vertriebenen Medikaments Vioxx®. Das Landgericht wies diesen auf § 84a Arzneimittelgesetz gestützten Auskunftsanspruch zurück. Der Kläger habe nicht …
Klagen gegen den Vertreiber des Schmerzmittels Vioxx® abgewiesen
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Schmerzmittel Vioxx® abgewiesen
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Kommt ein Döner geflogen...
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Der Wurf mit einem Döner stellt keine schwerwiegende Verletzung der vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten menschlichen Würde und Ehre dar. Die spätere Klägerin arbeitet in einem Dönerlokal. Im Juni 2007 kaufte der später…
Einamliger und gelegentlicher Cannabiskonsum
Verkehrsrecht Blawg / Ein gelegentlicher Cannabiskonsum i.S.d. § 14 I 4 FeV und der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt die mindestens zweimalige Einnahme dieses Betäubungsmittels voraus. (BayVGH v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453, ZfS 2006, 294ff.) Mit dieser Feststel…
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