Rechtsbehelfsbelehrung: BFH zum Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung
Handakte WebLAWg | 16. Mai 2006 — Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in einer Einspruchsentscheidung erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist ein Hinweis au…
Gerichtssprache ist deutsch, § 184 GVG. Dies gilt auch vor dem Finanzgericht, § 52 I FGO. Wie eine von einem des Deutschen nicht mächtigen Australiers in Englisch erhobene Klage gleichwohl zulässig sein kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in einer Erbschaftsteuersache:
Das Finanzgericht sah die mit dem englischsprachigem Schriftsatz eingelegte Klage als wirksam erhoben an: Zwar hat der Kläger sich mit Schreiben vom 17. Mai 2010 an das Gericht lediglich in englischer Sprache gegen die Entscheidungen des beklagten Finanzamtes vom 27. April 2009 bzw. 18. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2010 gewandt.
Nach herrschender Auffassung ist ein fremdsprachiger Schriftsatz wegen des Grundsatzes der deutschen Gerichtssprache gemäß § 52 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 184 GVG unbeachtlich und deshalb nicht fristwahrend. Gleichwohl ist im Streitfall die Klage wirksam erhoben, weil das Gericht inzwischen von Amts wegen die in englischer Sprache abgefasste Klageschrift durch die der englischen Sprache hinreichend mächtige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 5. Juli 2010 in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen (§ 190 Satz 1 GVG).
Wegen des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, der sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergibt, hielt es das Finanzgericht Düsseldorf im Streitfall von Amts wegen für geboten, eine Übersetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vornehmen zu lassen. Artikel 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte in Deutschland anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Ein dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht unterworfener ausländischer Steuerpflichtiger ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG ), wie der in Australien lebende Kläger, hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Finanzverwaltung in seiner Erbschaftsteuersache. Das schließt auch die Befugnis des dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuersteuerrecht unterworfenen ausländischen Pflichtigen ein, sich in seiner Muttersprache mit einem Rechtsschutzbegehren an das zuständige inländische Finanzgericht zu wenden.
Der Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 GG kommt die Aufgabe zu, jeden Akt der Verwaltung, der in Rechte des Steuerbürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen und damit irreparable Entscheidungen, wie sie bei Eintritt einer Bestandskraft der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten anzunehmen wären, soweit als möglich auszuschließen. Dadurch, dass das Finanzgericht Düsseldorf von Amts wegen die Übersetzung der Klageschrift in die deutsche Sprache veranlasst hat, ist auch der Zweck der Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz über die Gerichtssprache, nämlich die Verständigung in deutscher Sprache sicherzustellen, erfüllt. Es bedeutete nä…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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