Klagen “ohne Kostenrisiko”, sagt der BGH
am 31.12.2006 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Die GmbH ist Insolvenzschuldnerin. Der Verwalter hat gegen den Geschäftsführer/Gesellschafter ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erwirkt. Ein Zahlungsanspruch wegen nicht erbrachter Stammeinlage.
Der Geschäftsführer/Gesellschafter hatte ein ihm persönlich als Eigentümer gehörendes Betriebsgrundstück in der Zeit vor der Verfahrenseröffnung an seine Ehefrau verkauft. Ein Teil des Verkaufspreises sollte durch die Übernahme der Tilgung von Bankverbindlichkeiten erbracht werden. Ein weiterer Teilbetrag sollte nach Anforderung durch die Ehefrau an den Geschäftsführer/Gesellschafter bezahlt werden.
Das Amtsgericht hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Der Gerichtsvollzieher hat zugestellt und die Ehefrau zur Abgabe der Drittschuldnererklärung aufgefordert. Die Erklärung ist innerhalb der Frist nicht eingegangen. Was tun? Klagen, sagt der BGH:
Unterlässt der Drittschuldner die nach § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben, so kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Ergibt die Einlassung des Drittschuldners, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gemäß § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass aufgrund des § 840 Abs. …
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