Klagefrist bei Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte

Wir hatten bereits vor kurzem auf ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Klagefrist bei Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte hingewiesen. Nach dieser Entscheidung muss sich der Arbeitnehmer zur Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes nach § 85 SGB IX innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft berufen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte nun zu entscheiden, ob diese Frist auch dann gewahrt ist, …

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Erschienen 21. März 2011 auf http://www.mkvdp.de/.

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