Klagefrist bei der Kündigung

Klagefrist bei sonstigen Unwirksamkeitsgründen einer Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat seine ständige Rechtsprechung fortgesetzt, wonach die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 KSchG nicht nur bei sozialwidrigen Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, sondern auch für sonstige Unwirksamkeitsgründe. Das Tatbestandsmerkmal der sonstigen Unwirksamkeitsgründe ist nach Auffassung des BAG weit auszulegen. In der zugrunde liegenden Entscheidung ging es um die Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach tarifvertraglichen Bestimmungen.

Die Ausschlussfrist nach § 4 KSchG führt dazu, dass an sich unwirksame Kündigungen nicht mehr angegriffen werden können und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Arbeitnehmern ist daher zu empfehlen, bei Zwei…

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Themen: Bundesarbeitsgericht
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 4. August 2008 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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