Wie jetzt?
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Am Ende blieb nur die Klagerücknahme: Keine Chance hatte die Klage einer Frau aus Stockstadt, die gegen die vom Landratsamt Aschaffenburg angeordnete Beseitigung ihres Gartenhauses vor dem Verwaltungsgericht in Würzburg klagte. Der direkt am Rand des Hübnerwaldes im gleichnamigen Baugebiet ohne Genehmigung errichtete Bau muss abgerissen werden.
Einfach hatte es sich das Gericht mit seiner Entscheidung nicht gemacht, Mitte Juni gab es sogar einen Ortstermin in Stockstadt. Die Klägerin und ihr Ehemann pachteten 1997 von der Oberhübnerschaft ein an ihr Wohngrundstück angrenzendes Stück Land, auf dem das streitgegenständliche Gartenhaus sowie ein 2,50 Meter hoher Holzzaun errichtet wurde. Beides allerdings ohne Genehmigung, was nach einer Überprüfung durch das Landratsamt im Oktober 2008 zu einer Beseitigungsanordnung führte. Zwar reichten die Eheleute einen Antrag auf Baugenehmigung für ihren Schwarzbau nach, aber der Stockstädter Gemeinderat verweigerte sein Einvernehmen.
Das Wohnhaus der Klägerin liegt voll im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hübnerwald“, das Gartengrundstück nur zum Teil. „Das Gartenhaus liegt halb in einer Eingrünungsfläche“, stellte der Verwaltungsrichter fest. Soll heißen: Dort ist am Rande des Hübnerwaldes ein „Waldsaum“ mit Entwässerungsgraben vorgesehen, keine Bebauung. „Auch der Zaun kann dort nicht stehen bleiben“, betonte der Richter.
In Größe und Ausführung haben Zaun und bestehendes Gartenhaus aber auch an legaler Stelle auf dem Grundstück keine Chance: Dort ist nur ein Maschendraht- oder Jägerzaun mit 1,20 Metern Höhe zugelassen. „Dann kann mir doch jeder, der vorbeiläuft, ins Wohnzimmer schauen“, empörte sich die Klägerin. Auch für die Errichtung des Gartenhauses hat sie eine nachvollziehbare Erklärung: Weil aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unter ihrem Wohnhaus ein Keller nur mit erheblichem Kostenaufwand gebaut werden könnte, schaffte sich …
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. September 2010 auf http://www.woetzel-online.info/.
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