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Kläger zurück ins Ausland

am 13.11.2007 von http://www.recht.us/amrecht

CK - Washington.   Amerikanische Gerichte sehen nur ungern Fälle mit rein ausländischem Sachverhalt ohne Anknüpfung an die USA. Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschenrechtsverfahren nach dem Alien Tort Claims Act sowie dem Torture Victim Protection Act, und auch da verhalten sie sich restriktiv. Trotzdem wenden sich ausländische Kläger mit im Ausland geschehenen Sachverhalten an amerikanische Gerichte, und manchmal bringen sie ihre Anwälte dazu, an den Haaren herbeigezogene amerikanische Sachverhaltsmerkmale zu behaupten. Manche Kläger sind mit den Verfahren nach der eigenen Rechtsordnung unzufrieden, andere hoffen, in den USA höhere Schadensersatzbeträge zu ergattern, weil sie Zeitungsberichten über sensationelle Schmerzensgelder glauben. Wahrscheinlich wissen sie nicht, dass noch in der ersten Instanz die Verdikte der Geschworenen, Jury, gekappt werden können und die Richter der Untergerichte davor keine Scheu zeigen. Wieder andere haben vom Strafschadensersatz, punitive Damages gehört, den sie aus ihrer …

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