Innerkirchliche Rechtsakte ohne staatliche Gerichtsbarkeit
Rechtslupe | 8. Januar 2009 — Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Zweiten S…
Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf kirchenrechtliche Bestimmungen gestützte Hausverbot unterliegt nicht der Kontrolle staatlicher Gerichte. Sofern im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts eine derartige Maßnahme ergriffen wird, liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, der einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre.
Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und Abs. 3 WRV). Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge davon ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf. Die Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts bedeutet keine Ausklammerung aus der staatlichen Rechtsordnung im Sinne rechtsfreier Räume, sondern sie begründet im Gegenteil eine die gemeinschaftliche Freiheitsausübung respektierende Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung. Sie ist nicht nur dem Grundrecht aus Art. 4 GG im Sinne gemeinschaftlicher Glaubens- und Religionsfreiheit geschuldet, es handelt sich vielmehr auch um die institutionelle Staatsfreiheit der Kirchen im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV.
Die Eigenständigkeit der Kirchen wird auch nicht durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) in Frage gestellt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates oder einer gesteigerten Staatsaufsicht unterwirft. Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist die kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt. Nur soweit sie die vom Staat verliehenen Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt mit der Folge, dass ihre Selbstbestimmung eine in der Sache begründete Einschränkung erfährt.
Wenn staatliche Gerichte in der Sache über kirchliche Angelegenheiten zu entscheide…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
Rechtslupe | 8. Januar 2009 — Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Zweiten S…
examensrelevant.de | 27. April 2010 — Das von einer Kirchengemeinde gegenüber einem Kirchenmitglied wegen einer Störung des Gottesdienstes ausgesprochene und auf k…
Rechtslupe | 20. Mai 2011 — Für die Klage eines Rabbiners gegen seine Kündigung durch die jüdische Gemeinde ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten …
Rechtslupe | 19. Januar 2011 — Auch eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts kann der Kirche zuzuordnen sein, mit der Folge, dass Ordnung und Verwaltu…
beck-blog | 11. Januar 2009 — Auf die Dienstverhältnisse der Geistlichen findet das staatliche Arbeitsrecht keine Anwendung. Diese Personen werden - anders a…
Blickpunkt Recht & Steuern | 24. November 2005 — Die Kirchensteuerpflicht kann auch durch einen Glaubensübertritt (Konversion) ausgelöst werden. Der Bundesfinanzhof hatte nun A…
Rechtslupe | 17. Dezember 2008 — Pfarrer und sonstige kirchliche Bedienstete können gegen Maßnahmen ihrer Kirche auf dem Gebiet des Dienstrechts den Rechtsweg z…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 12. November 2009 — Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 15. Juli 2009 die Klage des Erzbistum…
Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 17. Januar 2011 — Das Landesarbeitsgericht Hamm hat festgestellt (Urteil v. 13.01.2011, Az.: 8 Sa 788/10), dass auch in kirchlichen Einrichtung…
Rechtslupe | 17. September 2010 — Für die Klage gegen ein Hausverbot, das der Vorsteher eines Finanzamts gegenüber einem Steuerpflichtigen ausspricht, ist nach e…