Kirchliches Glockengeläut – BVerwG, NJW 1994, 956
Im Folgenden ein Artikel von Jessica Köring zum Thema kirchliches Glockengeläut: Besprochen wird ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zum, auch heute immer häufiger auftretenden, Streit um die Frage, ob Glockengeläut hingenommen werden muss.
Der Sachverhalt in Kürze:
Der Kläger wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Kirche. Er fühlt sich durch das tägliche kirchliche Glockenläuten gestört
und begehrt Unterlassung.
Immissionsfälle wie dieser sind in Klausuren und Hausarbeiten äußerst beliebt. Wie bei allen Immissionsfällen bestimmt sich hier nach
der Rechtsnatur des Eingriffs, ob eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit vorliegt. Zunächst muss also
festgestellt werden, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit oder eine privatrechtliche Streitigkeit handelt. Hierzu
wird auf die drei Abgrenzungstheorien zurückgegriffen. Im vorliegenden Fall ist eine eindeutige Festlegung mittels der
Abgrenzungstheorien nicht möglich. Denn stellt man auf die Sonderrechtstheorie oder die Interessentheorie ab, müsste zunächst
festgestellt werden, welche streitentscheidend sind.
Doch hier liegt bereits das erste Problem: Abwehransprüche können sowohl im bürgerlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis (§§ 1004,
906 BGB) liegen oder als öffentlich-rechtlicher (ggf. in Verbindung mit dem BlmschG) auftreten. Stellt man auf die
Subordinationstheorie ab, nach der das öffentliche Recht durch ein Über – und Unterordnungsverhältnis geprägt ist und das Zivilrecht
demgegenüber als Gleichordnungsverhältnis, lässt sich keine eindeutige Einordnung treffen. Würde hier ein Gleichordnungsverhältnis
vorliegen, würde der privatrechtliche Abwehranspruch auch ein einseitiges Verbot aussprechen. Es müsste also zur Bestimmung der
Rechtsnatur der Streitigkeit der rechtliche Status der Kirche ermittelt werden. Bei der Kirche handelt es sich gem. Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Ihr wird durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV die
Rechtsmacht verliehen, Gegenstände ihres Vermögens zur öffentlichen Sache zu widmen. Unstreitig gilt dieses für Gegenstände die den
Gottesdiensten dienen, demnach auch die Kirchenglocken. Es handelt sich hierbei um die so genannten „res sacrae“. (Lorenz, JuS 1995,
492) Die frühere h.M. stellte darauf ab, dass aufgrund der verfassungsmäßig anerkannten Eigenständigkeit der Kirchen (Grundlage: Art.
140 GG i.V.m. Art. 137 III, V WRV) der Weg zur staatlichen Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sein könnte. Jedoch entschied das BVerwG,
dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGo eröffnet sein kann, wenn Außenwirkung gegenüber Dritten gegeben ist. Es
müssen also Grundrechte Dritter (außerhalb der Kirche Stehender) betroffen sein. Entscheidend ist hierbei ob die „res sacrae“
innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Widmungszwecks genutzt wird oder außerhal…
» Vollständiger Artikel