eingeschränkter Rechtsschutz für Pfarrer und Offiziere der Heilsarmee
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Kirchen haben nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Recht, ihre eigenen Beschäftigungsverhältnisse ohne staatliche Eingriffe zu regeln. So hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in drei bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden, dass die Verfahren kein nach deutschem Recht anerkanntes Recht betreffen, so dass Artikel 6 EMRK nicht verletzt ist.
Die Beschwerdeführer in den ersten beiden Verfahren, Baudler und Reuter, waren beide als Pfarrer in evangelischen Gemeinden beschäftigt. Die Beschwerdeführer im dritten Verfahren (“Müller”) waren als Offiziere für die Heilsarmee Deutschland tätig. Die Beschwerdeführer rügten, dass sie nach ihrer Versetzung in den Wartestand bzw. Ruhestand bzw. nach ihrer Entlassung aus dem Offiziersdienst keinen Zugang zu einem staatlichen Gericht gehabt hätten, um die Entscheidung anzufechten.
Sachverhalts Baudler und ReuterDie Beschwerdeführer sind Andreas Baudler, 1950 geboren, amerikanischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Ravensburg, sowie Roland Reuter, 1955 geboren, deutscher Staatsangehöriger und wohnhaft in Moers. Herr Baudler war seit 1982 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Böblingen und Herr Reuter seit 1986 Pfarrer in einer evangelischen Gemeinde in Utfort. Beide wurden 1994 nach Unstimmigkeiten mit ihren Gemeinden von der jeweiligen Kirche in den Wartestand versetzt, verbunden mit reduzierten Gehaltsbezügen. Herr Baudler wurde im Juni 1999 in den Schuldienst versetzt und ist seitdem als Pfarrer für Religionsunterricht tätig. Herr Reuter wurde 1998 in den Ruhestand versetzt. Herr Baudler und Herr Reuter betrieben jeweils erfolglos ein Verfahren vor den innerkirchlichen Instanzen gegen diese Entscheidungen und die damit einhergehenden Gehaltskürzungen sowie Einschränkungen bei der Sozialversicherung. Das Bundesverfassungsgericht nahm ihre jeweiligen Verfassungsbeschwerden 1999 mit der Begründung nicht zur Entscheidung an, die Beschwerdeführer hätten den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Klage bei den Verwaltungsgerichten, die diese für unzulässig erklärten, weil das kirchliche Dienstrecht in den Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten falle. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der Bestandteil des Grundgesetzes ist, umfasse nicht nur das Recht der Kirchen, Stellen frei von staatlichem Einfluss zu besetzen, sondern auch das Recht, die für diese Stellen erforderlichen Eigenschaften sowie die mit ihnen verbundenen Rechte und Pflichten festzulegen. Die Kirchen hätten außerdem keinen Gebrauch von der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Maßnahmen nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz gemacht. Folglich sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht gegeben.
Am 27. Januar 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht eine zw…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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