Kirchensteuer trotz Austritt?
am 03.11.2005 von Blickpunkt Recht & Steuern
Tritt ein Arbeitnehmer aus der Kirche aus, so muss er auf eine Abfindung, die er noch im gleichen Jahr erhält, nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gleichwohl noch anteilig Kirchensteuer zahlen.
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NW wird in den Fällen, in denen die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde (sog. Zwölftelungsregelung). Danach sind in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer auch Einkommensteile einzubeziehen, die erst nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts im Austrittsjahr zugeflossen sind. …
Dem stehen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken entgegen. Die Zwölftelungsregelung ist
verfassungsgemäß (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1998, 126 m.w.N.). Insbesondere verstößt sie nicht gegen Artikel 4 Abs. 1 Grundgesetz. Zwar ist es Ausfluss der durch diese Vorschrift gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen. Die Heranziehung zur Kirchensteuer eines aus der Kirche Ausgetretenen über den Zeitraum des Auftritts hinaus bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres ist daher grundsätzlich verfassungswidrig (vgl. BVerfG-Beschluss vom 08.02.1977 1 BvR 329/71, BStBl II 1977, 451). Da nach § 3 Abs. 1 KiStG NW die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist, findet eine Nachbesteuerung im vorgenannten Sinne jedoch nicht statt. Die Erfassung solcher Einkunftsteile, die dem Steuerpflichtigen erst nach Wirksamwerden des Kirchenaustritts zufließen, sind einer verfassungsrechtlich unzulässigen Nachversteuerung nicht gleichzustellen, da durch …
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