Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen
Gleich sechs Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Berechnung der in glaubensverschiedenen Ehen. Das hat sie nicht zur Entscheidung angenommen und damit
die derzeitige Art der Berechnung gebilligt.
In können Religionsgemeinschaften als
Körperschaften des Öffentlichen Rechts anerkannt werden. Dies bestimmt Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung, der durch Art.
140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes gilt. Art. 137 Abs. 6 WRV gewährleistet darüber hinaus das Recht dieser Körperschaften,
selber Steuern zu erheben. Diese Kirchensteuer wird von den Ländern für die Kirchen eingezogen.
Problematisch ist jedoch deren Berechnung. In einer Ehe, in der nur ein Partner kirchensteuerpflichtig ist, kann grundsätzlich nur
sein Einkommen zur Berechnung herangezogen werden. Ist dieser nicht berufstätig, so läuft von diesem Grundsatz aus die Steuer in
Leere, weil es keine Basis gibt, auf der sie erhoben werden kann.
Die Fachgerichte stellen in diesen Fällen auf den Lebensführungsaufwand ab. Dieser enthält notwendiger Weise auch zu Teilen das
Einkommen des anderen Ehepartners, denn dieser schafft mit seinem Einkommen die finanzielle Lebensgrundlage.
Sein Einkommen lässt sich jedoch nicht eindeutig trennen in Lebensführungsaufwand und den darüber hinausgehenden Verdienst. Somit
wird das gesamte Einkommen als Indikator für den Lebensführungsaufwand herangezogen. Letztlich wird also doch auf das Einkommen des
nicht kirchensteuerpflichtigen Partners abgestellt.
Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der…
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