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Kirch darf wegen man klagen

am 15.07.2006 von German American Law Journal :: US-Recht auf Deutsch

CK - Washington.   In Sachen Dr. Leo Kirch et al. v. Liberty Media et al., Az. 04-5852, entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks am 14. Juli 2006 über die Berufung der Kläger nach der Abweisung der Klage im Schlüssigkeitsverfahren nach Rule 12(b)(6) des Bundeszivilverfahrensrechts, Federal Rules of Civil Procedure. Teilweise
bestätigte es die Abweisung, teilweise hob sie sie zur Weiterverhandlung vor dem Gericht der ersten Instanz auf.Die Klage beruht auf der behaupteten Verschwörung der Liberty Group und der Deutschen Bank mit dem Ziel der Zusammenbruchs der KirchGroup. Der Beklagte Breuer soll mit der Umsetzung des Plans durch falsche Erklärungen gegenüber einem Journalisten am 3. Februar 2002 in New York begonnen haben. Das Gericht bestätigte die Abweisung aller Ansprüche der Klägerin International Television Trading Corporation sowie der Ansprüche aus deliktischer Haftung wegen rechtswidriger Eingriffe in Vertragsbeziehungen.
In Bezug auf die anderen Kläger sowie die Verleumdungsansprüche, die deliktischen Haftungsansprüche wegen Eingriffen in Geschäftserwartungen sowie die zivilrechtlichen Verschwörungsansprüche ließ das Gericht die Ansprüche wiederaufleben, jedoch mit der Maßgabe an das zuständige Gericht der ersten Instanz, den Grundsatz des Forum non conveniens zu prüfen. Nach diesem Grundsatz ist eine Abweisung mit der Bedingung zulässig, das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn ein anderes, ebenfalls zuständiges Gericht das Verfahren nicht annimmt oder ordnungsgemäß durchführt.
Die Entscheidung ändert ein Urteil vom 5. Juni 2006 ab und kann den weiteren Instanzenweg gehen. Die Klage war ursprünglich vor dem einzelstaatlichen Gericht …

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