Kino.to wurde nach einer Razzia geschlossen- hat man auch als User der Seite Urheberrechte verletzt?

Die Hauspostille schreibt auf Seite 1 “Razzia bei Kino.to, diverse Festnahmen, Seite abgeschaltet”.

Kino.to ist war eine Seite, auf der man Kinofilme auf Abruf (”Video on Demand”) als Stream ansehen konnte. Die Verantwortlichen wurden heute festgenommen, so die Hauspostille. Der User ruft an* “…ja und was ist mit mir? Habe ich mich jetzt auch strafbar gemacht oder eine Urheberrechtsverletzung begangen?” (*=laut Alexa war es eine der meistbesuchten Seiten in Deutschland mit mehreren Millionen Usern täglich- daher wird die Frage mit Sicherheit nicht nur “den einen” User beschäftigen)

Eine Frage, die nicht in zwei Sätzen zu beantworten läßt. Daher einmal dargestellt, was beim “Online-Stream-Schauen” passiert:

Ein Film wird beim Streaming live angeschaut. Anders als beim Download also nicht auf Festplatte gespeichert. Dennoch – und das passiert unbemerkt – werden Teile dieses Streams gespeichert, nämlich im Cache eines Computers. Und ja, auch der Teil eines urheberrechtlich geschützten Werkes kann Gegenstand einer Urheberrechtsverletzung sein. Nur findet denn eine solche statt?

Ja, sagen die, die schon im Cache-Speichern eine Urheberrechtsverletzung sehen. Denn dann würde ja auch gespeichert und damit eine Kopie erstellt! Und eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn die Kopie nicht erlaubt ist. Und das ist sie nicht, wenn die Vorlage aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. (vgl. § 53 Abs. 1UrhG) – Nun, und es ist ja wohl offensichtlich, dass ein Kinofilm, der gerade erst in den Kinos angelaufen ist, nicht “einfach so zum Angucken” ins Internet gehört und offensichtlich rechtswidrig eingestellt wurde.

(”offensichtlich rechtswidrige Quelle” ist das Stichwort, bitte einmal darauf achten: bei Filesharing-Abmahnungen stützt man sich immer nur auf das “öffentlich Zugänglichmachen”, nicht auf die Erstellung einer “Kopie durch den Download”, denn die offensichtliche Rechtswidrigkeit ist ein dehnbarer Begriff, wer sich darauf ernsthaft berufen könnte, würde keine Urheberrechtsverletzung begehen. – Im Fall von Kino.to war es aber wirklich offensichtlich, da gab es kein Vertun!) Die erste Ansicht kommt also nur im Ergebnis zu einer Urheberrechtsverletzung, wenn die Quelle “offensichtlich rechtswidrig” war.

Nein, sagen die – meisten- anderen, denn sie argumentieren damit, dass das Zwischenspeichern eines Films (oder auch nur Teilen davon) nur als “vorübergehende Vervielfältigungshandlung” angesehen werden kann.

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutz… » Vollständiger Artikel
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Themen: Deutschland , Urheberrechtsverletzung , It-recht , Streams , Razzia , Download , Cache , Verboten , Zulässig , Plattform , Rechtmäßig , Streaming , Kino.to , Stream , Zuschauer , Edv-recht , Rain Neubauer , Urhr , Offensichtlich Rechtswidrige Quelle , Vorübergehende Vervielfältigungshandlung
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 9. Juni 2011 auf http://conlegi.de.

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