kino.to: Nutzer im Visier von Rechteinhabern und Staatsanwaltschaft?

Urheberrechtsverletzungen im Internet sind immer noch und immer wieder ein aktuelles Thema. Kollege Stephan Dirks befasst sich aus aktuellem Anlaß auf sdplegal.de mit der Frage, ob Nutzer des inzwischen geschlossenen Portals “kino.to” befürchten müssen, demnächst Post vom (Abmahn-)Anwalt zu bekommen: In der Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift “Kommunikation und Recht” heißt es auf Seite 368, dass die Rechtsdurchsetzung derzeit auf den Bereich der P2P-Netze beschränkt bleibe: “Der Austausch von Dateien oder Sharehoster bleibt gegenwärtig ebenso außen vor, wie der zunehmende Anteil illegaler Streaming-Dienste wie etwa kino.to”. Das war zum Zeitpunkt der Drucklegung richtig, seit der ersten Juniwoche wissen wir aber: Jedenfalls “kino.to” ist abgeschaltet, die Server wurden von der Polizei beschlagnahmt. Unter der Webadresse findet sich nur noch ein Hinweis der Kriminalpolizei: “Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen.“ Ehemalige Nutzer der Plattform sind verunsichert und fürchten Verfolgung. Zu Recht?

Diese Frage ist rechtlich nicht leicht zu beantworten. Denn die Antwort hängt auch davon ab, wie die Übertragung der Daten vom Angebot an den Nutzer zu werden ist:

Handelt es sich dabei um ein “Kopieren” und wenn ja: fällt das Streamen unter § 44a UrhG und ist damit erlaubt? Vertretbar ist eine solche Ansicht sicherlich - ebenso wie das Gegenteil. Gerichte haben dies allerdings noch nicht entschieden. Drohen nun Abmahnungen?

Dass es dazu kommt, ist eher fraglich. Denn anders als auf dem Gebiet des P2P-Filesharings dürfte sich auf Grund rechtlicher und beweistechnischer Pr…

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Themen: Web 2.0 , Datenschutz , Haftung , Abmahnung , Urheberrechtsverletzung , Telekommunikation , It-recht , Social Networks , It-strafrecht , Strafverfolgung , Streaming , Kino.to
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 10. Juni 2011 auf http://blawg.legalit.de.

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