Kino.to – Legal oder illegal?
Regelmäßig erreichen uns Anfragen hinsichtlich der Plattform Kino.to, über welche man mittels Videoinhalte ansehen kann. Dabei beziehen sich die Anfragen regelmäßig auf die
rechtliche dieses Angebotes. Dabei
wird regelmäßig nach bekannten Abmahnungen aufgrund der Nutzung dieser oder ähnlicher Plattformen sowie der Möglichkeit der
Verfolgbarkeit nachgefragt.
Bei dem Angebot von werden die Inhalte des
Kinofilms/Videos vorübergehend mittels Strteaming in den des Computers geladen, um eine Wiedergabe zu ermöglichen. Beim Verlassen der Website
werden diese Inhalte wieder gelöscht, so dass die Daten des Films nur für kurze Zeit auf dem Computer des Nutzers vorgehalten werden.
Eine dauerhafte Speicherung der Videodatei erfolgt, anders als beispielsweise beim Filesharing, nicht.
Ungeachtet der Dauer der Speicherung entsteht nach überwiegender rechtlicher Meinung eine Kopie i.S.d. § 16 UrhG bereits auch bei
kurzzeitiger Speicherung urheberrechtlicher geschützter Inhalte im Arbeitsspeicher, weil es für das Tatbestandsmerkaml
“Vervielfältigung” nicht auf die Dauerhaftigkeit der Vervielfältigung ankomme. Insbesondere spricht für diese Meinung die auch
kurzzeitige bzw. begleitende Vervielfältigung, die durch § 44a UrhG erfasst ist. Das Gegenargument zu der überwiegend vertretenen
rechtlichen Einschätzung stützt sich auf die Regelung in § 53 UrhG, wonach die Anfertigung von Kopien für den Privatgebrauch zulässig
seien, soweit es sich nicht um eine Vervielfältigung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich
gemachten Vorlage gehandelt habe. Diese Ansicht dürfte in jedem Fall bei aktuellen Kinofilmen, die über das Internetangebot Kino.to
angeboten werden, in keinem Fall einschlägig sein, da davon auszugehen ist, dass die Rechteinhaber keine zulässige Vorlage für die
Erstellung der Kopie über diese Internetplattform bereitgestellt haben.
Auch wenn im Bereich der Zulässigkeit des Streamings von Videoinhalten viele rechtliche Aspekte noch nicht abschließend geklärt sind,
so spricht jedoch viel dafür, dass der Nutzer jedenfalls dann der Gefahr einer ausgesetzt ist, wenn es sich um eine unerlaubt hergestellte Vervielfältigung eines urheberrechtlich
geschützten Werks handelt, was – dies sei nochmals betont – bei aktuellen Kinofilmen regelmäßig der Fall sein dürfte. In einem
solchen Fall würde dann die Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs.1 UrhG durch den Nutzer eintreten. Darüber hinaus wäre ein solches
Handeln i.S.d…
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