kino.to-Abmahnung das Landes Sachsen: Der Cineastentreff nimmt bei uns im Blog Stellung

Gestern hatten wir auf eine Werbeaktion der Plattform www.cineastentreff.de und der vertretenden Anwaltskanzlei in Gestalt einer Abmahnung des Landes Sachsen hingewiesen.

Einer der Betreiber, des Cineastentreffs, Michael Babilinksi hat sich heute auf unseren Beitrag vom Freitag gemeldet.

Wir sind neugierig, ob unsere Leser die Meinungen und Thesen von Herrn Babilinksi teilen und wollen den Kommentar daher hier verbunden mit einer Einladung zur Diskussion unkommentiert einstellen:

“Prinzipiell gut nachgedacht: Das Gegenmittel der Feststellungsklage ist uns bekannt. Aber bei uns würde deshalb niemanden die Kinnlade herunter fallen. Wir machen in Deutschland unser Geld und achten (nach bestem Wissen und gewissen) das deutsche Recht. Im Grunde kenne ich kaum ein besseres! Bis auf das verrückte Abmahnrecht (und seit ca. 10 bis 15 Jahren noch ein paar andere Sachen der Neuzeit) was mir persönlich in vielen Bereichen nicht logisch und zuende gedacht erscheint. Und da Recht im Grunde auf Ethik und christlichen Werten beruht, sollte es (meine Meinung) für jeden mit durchschnittlicher Intelligenz zumindest in den Grundzügen logisch zu erfassen sein! Ich plädiere für eine Trennung in Bagatellverstößen (bis max. 100,- €) und groben Verstößen wie etwa Persönlichkeitsverletzungen (ganz böse und hinterhältige Sache), gewerblicher Verstoß gegen das Copyright, Nutzungsrechteverstoß für gewerbliche Zwecke, Grobe und offensichtlich dem BGB entgegenstehende AGB Bestimmungen (also keine kleinen Formulierungsfehler), usw..

Zurück zur Feststellungsklage: Mit der Feststellungsklage würde exakt das passieren was wir wollen. Die Sache würde vor Gericht gehen. Meine fundierte Begründung warum wir Mitbewerber sind (da stehen die Chancen nicht so Schlecht wie manch einer glaubt) gibt es wenn es soweit ist. Soviel sei aber gesagt. Das Wettbewerbsrecht fasst den Wettbewerb sehr weit und die Justiz handelt niemals privat. Eine Ordnungswidrigkeitsanzeige, die wir bisher nicht stellen wollten, geht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch. Das Risiko, liegt einzig in der Begründung warum wir Mitbewerber sind. Das ist soweit absolut richtig erfasst worden.

Interessant ist (nach meiner Rechtsauffassung, die natürlich ein Richter bestätigen muss) ob sich die Bekanntmachung an die selbe Zielgruppe richtet die auch auf meiner Webseite zu finden ist. Es gibt verschiedene Begründungen warum das so ist. Hier nur Eine davon: Da ich immer wieder User aus unserem Forum entferne die dort illegal Filme tauschen wollen sehe ich Überschneidungen bei der Leserschaft.

Ich bin auf anderer Weise, aber mit demselben Ergeiz dabei, dagegen vorzugehen und betrachte mich als Mittbewerber mit ähnlichem Interesse. Das ganze fundiert (wir reden…

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Themen: Impressum , Abmahnung , Kurioses Und Interessantes , Negative Feststellungsklage , Intelligenz , Land Sachsen , Werbeaktion
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. Juni 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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