Kindeswohl und Kindeswille

Gerry ist 14 und lebt bei der Mutter. Der Vater will einen bestimmten Umgang (den üblichen Umgang des Vaters: alle 14 Tage übers Wochenende). Die Mutter will das nicht, so dass ein Gericht entscheiden muss. Auch Gerry – befragt durch das Gericht – will keinen derartigen Umgang.

Das Gericht entscheidet. Es lässt sich bei seiner Entscheidung von § 1684 BGB leiten: entscheidend für die Beurteilung ist allein das Kindeswohl.

Das letztendlich entscheidende OLG Brandenburg ist der Auffassung, trotz des erklärten Willes des Kindes entspräche es dem Kindeswohl, das Umgangsrecht zuzusprechen (OLG Brandenburg Beschluss v. 20.05.10 – 10 UF 56/09 = BeckRS 2010,14100).

Rechtlich ist die ausführliche Auseinandersetzung des OLG interessant. Aber: was passiert jetzt weiter?

Gerry wird sich dem Umgang entziehen. Der Vater wird die gerichtliche Umgangsregelung vollstrecken. Es wird Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft gegen die Kindesmutter angeordnet werden,…

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Themen: Bgb , Fiat , Olg Brandenburg
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 25. Juli 2010 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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