Kindesunterhalt: Erhöhter Selbstbehalt für Großeltern, die für ihre Enkel zahlen müssen

Der BGH (Aktenzeichen XII ZS 35/04) hat entschieden, dass sich Großeltern, die auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden, auf erhöhte Selbstbehaltsbeträge berufen können, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten.Großeltern können im Wege der sog. Ersatzhaftung auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden. Die Ersatzhaftung greift ein, wenn die eigentlich vorrangig unterhaltspflichtigen Eltern des Kindes keinen Kindesunterhalt aufbringen können.

Für die Eltern gilt grundsätzlich gegenüber minderjährigen Kinder der notwendige Selbstbehalt, der derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle für Erwerbstätige EUR 890,00 und für Nichterwerbstätige EUR 770,00 beträgt.

Der BGH hat nun entschieden, dass den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, ein höherer Selbstbehalt verbleiben muss. Dabei hat der BGH sich an dem Selbstbehalt, der beim Elternunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen ist, orientiert. Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit EUR 1.400,00. Dieser Sebstbehalt muss nach dem Urteil des BGH den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, mindestens verbleiben.

Für den Elternunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle darüber hinaus vorgesehen, dass neben dem Betrag in Höhe von EUR 1.400,00…

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Themen: Unterhalt , Kindesunterhalt

Erschienen 25. Oktober 2006 auf http://blog.juracity.de.

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Kommentare zu "Kindesunterhalt: Erhöhter Selbstbehalt für Großeltern, die für ihre Enkel zahlen müssen":

3. Juni 2008 von Wolf A. Bach — Das ist sehr interessant. Aber was ist, wenn das Enkelkind bei einem Großelternteil lebt und die anderen Großeltern nichts zahlen. Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz gibt es nicht mehr und es ist fraglich, ob die Großeeltern, bei denen das Enkelkind lebt überhaupt unterhaltspflichtig sind (aufgrund des Freibetrages). Von wo bekommt das Enkelkind dann Unterhalt??

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