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Kinderzuschlag auch für Rentner?

am 18.07.2007 von RECHTzeitig

L 1 E 420/07 KG PKH AblichtungS 20 KG 11/06 SG Kiel .SCHLESW1G-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHTBESCHLUSSln dem Beschwerdeverfahren - Kläger und Beschwerdeführer -Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Raudszus, Gebhardt, Hamburger Straße 27,24306 Plön, - 1186/05G01 ko -gegenFamilienkasse Hamburg Stützpunktfamilienkasse, Kurt-Schumacher-Allee 16, 20097 Hamburg, - F01 - K 23/06 - Beklagte und Beschwerdegegnerin -hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts am 5. Juni 2007 in Schleswig ohne mündliche Verhandlung durchden Präsidenten des Landessozialgerichts Dr. Stoll, die Richterin am Landessozialgericht Brandt, die Richterin am Landessozialgericht Daumann, beschlossen:Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 15. März 2007 aufgehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Gebhardt bewilligt.GründeDie Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren um die Gewäh­rung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).Der 19.. geborene Kläger lebt mit seinen 1996 und 1998 gebore­nen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Er bezieht eine Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse in Höhe von 546,33 EUR sowie eine Altersrente der gesetzlichen. Rentenversicherung in Höhe von 133,08 EUR. Zudem erhält er Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kinderzuschlag ab, da der Kläger das 65. Lebensjahr bereits vollendet. habe und Altersrente beziehe und damit nicht berechtigt sei, Leis­tungen nach dem Sozialgesetz­buch Zweites Buch (SGB II) zu be­ziehen. Da somit keine Hilfebe­dürftigkeit nach § 9 SGB II vor­liege, könne diese folglich auch nicht durch den Kinderzu­schlag vermieden werden.Hiergegen. richtet sich der Kläger mit seiner am 17. Mai 2006 vor dem Sozialgericht …

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