Erweitertes Führungszeugnis: Erweitertes Führungszeugnis
Rechtslupe | 27. November 2008 — Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt …
Morgen, am 1. Mai 2010, treten die neuen Bestimmungen zum “erweiterten Führungszeugniss” in Kraft.
Betroffener PersonenkreisDas erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,
wenn es für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a SGB VIII (Achtes Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendliche -) benötigt wird. Die Vorschrift richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist. In der derzeit geltenden Fassung sind dies: die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, § 171 StGB, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f StGB, die Mißhandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB, der Menschenhandel, §§ 232 bis 233a StGB, der Menschenraub, § 234 StGB, die Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB, und der Kinderhandel, § 236 StGB.Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 JArbSchG für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Dies sind etwa: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.Das erweiterte Führungszeugnis betrifft also nicht nur Arbeitsverhältnisse. Auch ein Sportverein kann auch von einem ehrenamtlich tätigen Jugendtrainer die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen.
Inhalt des erweiterten FührungszeugnissesNach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen – unabhängig vom Strafmaß – wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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