Kinderpornos für Lehrer
Das Bundesverwaltungsgericht in hatte aktuell über
Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen
hatten. Die Beamten – ein Studienrat und ein Zollinspektor – waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt
worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren haben die Verwaltungsgerichten bei beiden Beamten auf Entfernung aus dem
Dienst erkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese beiden Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs
wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung aufgehoben und die Sachen an die jeweiligen
Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.
Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist, so das Bundesverwaltungsgericht, disziplinarisch nur bei solchen Verstößen gegen
beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder für das Ansehen
des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trägt mittelbar
zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren Täter zur Herstellung von Kinderpornographie
und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel überschritten.
Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen
des Berufsbeamtentums beeinträchtigt oder einen Bezug zur Amtsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens
mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornographischer Dateien
sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein
Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht.
Hat das außerdienstliche Fehlverhalten – wie z.B. bei einem – einen Bezug zu dem ausgeübten Amt, der Rückschlüsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der
Erfüllung der Dienstpflichten zulässt, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die Inten…
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