Kinderpornos und die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eines Schachlehrers

Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kann auf noch nicht rechtskräftig festgestellte Straftaten abgestellt werden, da es nicht auf die Bestrafung, sondern auf die zugrunde liegenden Tatsachen ankommt.

Der Besitz kinderpornographischer Schriften begründet in der Regel die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen als Privatlehrer.

Mit dieser Begründung bestätigte jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die an einen Privatlehrer gerichtete Untersagung der Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Der Antragsteller betreibt ein Gewerbe im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Unter einem Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung versteht man eine selbstständige, erlaubte auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit. Der Antragsteller übt seit geraumer Zeit die selbstständige, erlaubte Tätigkeit eines Schachlehrers an Schulen, Vereinen und als Privatlehrer mit Gewinnerzielungsabsicht aus, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Auch die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO liegt vor. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Das Gewerbe wird nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die Ausübung durch eine Person erfolgt, die nicht willens und nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten; dabei ist weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs, noch ein Charaktermangel erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist im vorliegenden Fall mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Die Unzuverlässigkeit muss sich aus Tatsachen ergeben. Die Behörde hat dabei die in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen dahingehend zu beurteilen, ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Zukunft schließen lassen. Dabei beurteilt die Behörde nicht das in der Vergangenheit liegende Verhalten, sondern prüft, ob der Gewerbetreibende jetzt in Anbetracht dieser Tatsachen als unzuverlässig anzusehen ist. Zutreffend hat die Antragsgegnerin auch darauf verwiesen, dass die Tatsachen, aufgrund derer auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen wird, nicht im Rahmen des ausgeübten Gewerbes aufgetreten sein müssen. Sie müssen jedoch gewerbebezogen sein. Aus ihnen muss sich die Unzuve…

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Themen: Gewo , Kinderporno , Gewerberecht , Zuverlässigkeit , Privatlehrer
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 21. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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