Kinderpornos beim Realschullehrer

Ein Realschullehrer, der sich 150 Video- und 300 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt über eine Tauschbörse (“Emule”) verschafft und diese besessen hat, ist selbst unter Berücksichtigung einer erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

Dies entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem Fall, in dem die heruntergeladenen Dateien in grob anreißerischer Weise die Vornahme von sexuellen Handlungen an oder von Kindern (unter 14 Jahre alten Mädchen und Jungen) an Erwachsenen beziehungsweise den tatsächlichen sexuellen und schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahre alten Mädchen und Jungen) durch Erwachsene im Sinne von § 176 und § 176 a StGB zum Gegenstand hatten. So hatten die Dateien etwa zum Inhalt, dass eine erwachsene Person mit einer Person unter 14 Jahren den Beischlaf vollzogen oder ähnliche sexuelle Handlungen wie das Einführen von Fingern oder anderen Gegenständen in den Körper von Kindern im Vaginal- und Analbereich vorgenommen hat oder ein Kind hat vornehmen lassen, dass es z. B. einen männlichen Penis in den Mund nimmt.

Der Beklagte hat, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, ein schweres Dienstvergehen begangen, das mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist. Durch sein außerdienstliches Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen, indem er sich den Besitz von kinderpornografischen Dateien verschafft, diese auf seinem privaten Computer beziehungsweise seinen Festplatten, CDs und DVDS gespeichert und damit besessen hat. Der Beklagte hat schuldhaft die ihm nach § 62 Satz 3 NBG a. F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende Dienstpflicht verletzt. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

Der beamtete Lehrer hat durch das festgestellte Verhalten ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen und schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 62 Satz 3 NBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Zu den Dienstpflichten der Lehrer, die den umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 NSchG) zu erfüllen haben, gehören der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Diesen Anforderungen wird ein Lehrer nicht gerecht, wenn …

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Themen: Stgb , Lehrer , Kinderporno , Disziplinarverfahren , Lehrerin Penis Mund
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 23. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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