Kinderlärm

Kinderlärm von Spielplätzen oder Kindertagesstätten muss künftig von Anwohnern toleriert werden. Das hat der Bundestag gestern beschlossen. Die Abgeordneten votierten einstimmig für zwei gleichlautende und daher zusammengeführte Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung.

Danach ist Kinderlärm “im Regelfall” keine “schädliche Umwelteinwirkung”. Damit sollen Klagen von Anwohnern praktisch ausgeschlossen werden.

Das jetzt beschlossene Gesetz sieht vor, das Bundesimmissionsschutzgesetz so zu ändern, dass man nicht mehr gegen laute Geräusche von Kindertagesstätten oder Spielplätzen gerichtlich vorgehen kann. So soll bei Klagen demnach etwa gegen Kindertagesstätten oder Kindergärten in Zukunft keine “schädliche Umwelteinwirkung” mehr geltend gemacht werden können. Aufgrund dieser Regelung ergibt sich laut Gesetzesentwurf eine Ausstrahlung auf das zivile Nachbarschaftsrecht. Bislang konnten die Kläger sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz berufen.

Hierzu soll in § 22 BImSchG ein neuer Absatz 1a eingefügt werden, wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzwerte und Immissionsrichtwerte nicht herangezogen werden.

Die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen durch Kinder berühren das geltende Recht auf verschiedenen Rechtsgebieten:

Das Immissionsschutzrecht regelt mit § 22 ff. BImSchG zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen u. a. durch Geräusche, die von nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen und damit auch von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Anlagen sowie Anordnungsbefugnisse der zuständigen Überwachungsbehörden. Das Immissionsschutz- recht kann unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots auch Auswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben haben (vgl. u. a. § 15 Absatz 1 Satz 2 BauNVO). Das Nachbarschaftsrecht regelt mit den §§ 906, 1004 BGB zum Schutz des Eigentümers eines Grundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen u. a. durch Geräusche, die von einem anderen Grundstück und damit auch von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, individuell durchsetzbare Abwehransprüche des betroffenen Grundstückseigentümers. Das Bauplanungsrecht lässt mit § 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke und damit auch Kindertageseinrichtungen in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zu.

Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) konkretisi…

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Themen: Bundestag , Kinder , IM Brennpunkt , Kindergarten , RM , Lärmschutz , Freizeitlärm , Immissionsschutz , Kinderspielplatz
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 27. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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