Kindergeldanspruch eines polnischen Arbeitnehmers
Einem polnischer Staatsangehöriger, der zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in wohnt und von seinem polnischen Arbeitgeber in Deutschland im Rahmen einer Entsendung aus
Polen tätig wird, steht für seine Kinder nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kein deutsches zu. Er hat vielmehr aufgrund der Regelungen der VO (EWG)
1408/71 nur nach polnischem Recht und nicht nach deutschem Recht Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder.
Die VO (EWG) 1408/71 ist nach Ansicht des FG Düsseldorf auf diesen Fall anwendbar. Beim Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer
i. S. von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, der den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
unterliegt, weil er dort sozialversichert ist. Er ging auch während des Streitzeitraums in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich
Deutschland, einer nicht selbständigen Tätigkeit nach. Damit handelt es sich aus Sicht der VO (EWG) 1408/71 um einen innerhalb der
Gemeinschaft zugewanderten Arbeitnehmer. Ein sog. reiner Inlandssachverhalt, d. h. ein Sachverhalt ohne jegliches
grenzüberschreitendes Merkmal, ist folglich nicht gegeben.
Das FG geht weiter davon aus, dass mit der Regelung in Anhang I Teil I E (bzw. im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D) keine
Einschränkung des allgemeinen persönlichen Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 verbunden ist, sondern lediglich eine
Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen. Zwar “verdrängt” die Definition in Anhang I
Teil I E die Definition in Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften (vgl. die Überschrift des Titels II), sondern nur für die Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf
Familienleistungen hat. Auch nach dem Einleitungssatz des Anhangs I Teil I E gilt die Definition ausdrücklich nur “für die Gewährung
der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung”. Die Regelung in Anhang I Teil I E soll folglich nicht über die
Anwendbarkeit eines gesamten Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaats, d. h. über den gesamten sachlichen Anwendungsbereich
der VO (EWG) 1408/71 i. S. ihres Art. 4 entscheiden, sondern nur über den persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der
Leistungsart “Familienleistung” i. S. von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71. Damit ist die Frage, welche Rechtsvorschriften
nach den Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 anzuwenden sind, d. h. in die Zuständigkeit welches Mitgliedstaats der Sachverhalt fällt,
vorrangig zu prüfen.
Er unterliegt desweiteren gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und
damit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über Familienleistungen, zu denen das
Kindergeld bzw. eine vergleichbare ausländische Leistung geh…
» Vollständiger Artikel