Kindergeld während der Elternzeit in Belgien
Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf steht es dem Anspruch eines Vaters auf Kindergeld nicht entgegen, wenn er keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Seine Anspruchsberechtigung bestehe, so das Finanzgericht, fort, soweit er aufgrund einer Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert sei. Der Kindergeldanspruch des Vaters bestehe, auch wenn die Mutter im Ausland einen Anspruch auf Kindergeld habe.
Der Anspruch des Vaters auf Kindergeld für seine Töchter ist nicht dadurch entfallen, dass er Elternzeit zur Erziehung seiner Tochter genommen hat, weil er während dieser Zeit gemäß § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 SGB III und § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2SGB VI in der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung versichert war.
Der Vater gehörte auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ohne unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 EStG nach seinem Wegzug nach Belgien so lange zum Kreis der in § 62 Abs. 1 EStG aufgeführten Anspruchsberechtigten, als er aufgrund der Elternzeit in der inländischen Arbeitslosen- und Rentenversicherung versichert war. Dies ergibt sich aus den der Vorschrift des § 62 Abs. 1 EStG vorgehenden Regelungen des Art. 1 Buchstabe a, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h, Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a, 73, 75 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
Diese überstaatlichen Vorschriften sehen als Rechtsfolgen vor, dass ein Arbeitnehmer auch dann den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates unterliegt, wenn er in einem anderen Staat seinen Wohnsitz hat (Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a VO [EWG] Nr. 1408/71), und lösen eine Anspruchskonkurrenz für ein und dasselbe Kind aufgrund von Ansprüchen beider Elternteile wegen der Zugehörigkeit zu den Sozialversicherungssystemen zweier Mitgliedstaaten in der Weise auf, dass Kindergeld von dem Mitgliedstaat zu zahlen ist, der den höheren Leistungsbetrag vorsieht. Die hierfür entscheidende Voraussetzung, dass der Kläger auch während der Elternzeit in mindestens einem Zweig der deutschen Sozialversicherung versichert war, ist im Streitfall gegeben.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Dies traf auf beide Töchter des Klägers zu, wobei der Anspruch des Klägers auf Elternzeit nur für das 1. Kind bestand, weil es während der Elternzeit vom 4. Juni 2007 bis zum 31. August 2008 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, das 2. Kind es dagegen bereits am 2. Juli 2007 vollendete (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Die …
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Erschienen 5. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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