Kindergeld für vorübergehend in Deutschland Beschäftigte

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentschiedungsersuchens zur Klärung unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.

Die Kläger der beiden beim Bundesfinanzhof anhängigen Ausgangsverfahren sind polnische Staatsangehörige. Sie begehren für die Monate, in denen sie in Deutschland als entsandter Arbeitnehmer bzw. als Saisonarbeitnehmer beschäftigt waren, deutsches Kindergeld für ihre in Polen lebenden Kinder. Nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften, denen zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf die Kläger an sich (nur) die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach haben sie selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen der deutschen Kindergeldvorschriften erfüllen.

Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts bzw. Unionsrechts ergeben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Bosmann-Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat. Dort ging es um eine in Deutschland wohnhafte belgische Staatsangehörige (Frau Bosmann), die zunächst deutsches Kindergeld für ihre beiden ebenfalls in Deutschland wohnenden und hier studierenden Kinder erhalten hatte. Nachdem Frau Bosmann eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen hatte, unterlag sie nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Regelungen nun den niederländischen Rechtsvorschriften. Dementsprechend erhielt sie kein deutsches Kindergeld mehr. Da in den Niederlanden für volljährige Kinder kein Kindergeld gewährt wird, erhielt Frau Bosmann aber auch dort für ihre Kinder kein Kindergeld. Das mit dem Fall seinerzeit befasste Finanzgericht rief den Gerichtshof der Europäischen Union an. Dieser entschied, dass die einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften die deutschen Behörden zwar nicht verpflichten, Frau Bosmann Kindergeld zu gewähren, dass sie Deutschland als “Wohnstaat” aber auch nicht daran hindern, einer hier wohnhaften Person nach deutschem Recht Familienbeihilfen zu gewähren.

Dieses Bosmann-Urteil des EuGH wirft nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine Vielzahl von Fragen auf, die auch für die Entscheidung der nun vorgelegten Verfahren von Bedeutung sind. Der Bundesfinanzhof hat diese beiden bei ihm anhängigen Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Inhalt[↑] Ausschluss des deutschen Sozialrechtsstatuts für entsandte Arbeitnehmer? Deutsches Sozialrechtsstatut bei fehlendem Anspruch im Wohnsitzstaat? Deutsches Sozialrechtsstatut bei vergleichbarer Leistung im Wohnsitzstaat Sozialrec… » Vollständiger Artikel
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Themen: Deutschland , Polen , Kindergeld , Vorschriften , Sozialrechtsstatut

Erschienen 29. Dezember 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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