Kindergeld für vorübergehend in Deutschland Beschäftigte
Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentschiedungsersuchens zur Klärung
unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.
Die Kläger der beiden beim Bundesfinanzhof anhängigen Ausgangsverfahren sind polnische Staatsangehörige. Sie begehren für die Monate,
in denen sie in Deutschland als entsandter Arbeitnehmer bzw. als Saisonarbeitnehmer beschäftigt waren, deutsches für ihre in lebenden Kinder. Nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften, denen
zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf die Kläger an
sich (nur) die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach haben sie selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn
sie im Übrigen die Voraussetzungen der deutschen Kindergeldvorschriften erfüllen.
Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts bzw. Unionsrechts
ergeben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Bosmann-Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat. Dort ging es um eine
in Deutschland wohnhafte belgische Staatsangehörige (Frau Bosmann), die zunächst deutsches Kindergeld für ihre beiden ebenfalls in
Deutschland wohnenden und hier studierenden Kinder erhalten hatte. Nachdem Frau Bosmann eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden
aufgenommen hatte, unterlag sie nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Regelungen nun den niederländischen
Rechtsvorschriften. Dementsprechend erhielt sie kein deutsches Kindergeld mehr. Da in den Niederlanden für volljährige Kinder kein
Kindergeld gewährt wird, erhielt Frau Bosmann aber auch dort für ihre Kinder kein Kindergeld. Das mit dem Fall seinerzeit befasste
Finanzgericht rief den Gerichtshof der Europäischen Union an. Dieser entschied, dass die einschlägigen gemeinschafts- bzw.
unionsrechtlichen die deutschen
Behörden zwar nicht verpflichten, Frau Bosmann Kindergeld zu gewähren, dass sie Deutschland als “Wohnstaat” aber auch nicht daran
hindern, einer hier wohnhaften Person nach deutschem Recht Familienbeihilfen zu gewähren.
Dieses Bosmann-Urteil des EuGH wirft nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine Vielzahl von Fragen auf, die auch für die Entscheidung
der nun vorgelegten Verfahren von Bedeutung sind. Der Bundesfinanzhof hat diese beiden bei ihm anhängigen Verfahren daher ausgesetzt
und dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Inhalt[↑] Ausschluss des deutschen Sozialrechtsstatuts für entsandte Arbeitnehmer? Deutsches Sozialrechtsstatut bei fehlendem
Anspruch im Wohnsitzstaat? Deutsches Sozialrechtsstatut bei vergleichbarer Leistung im Wohnsitzstaat Sozialrec…
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