Kindergeld in Deutschland für in Polen lebendes Kind
Schlosser Aktuell | 25. April 2012 — Erfolgreich wehrte sich der Vater eines von ihm getrennt bei der Kindesmutter in Polen lebenden Kindes gegen die Anrechnung fik…
Einem polnischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einer selbständigen Tätigkeit nachgeht und einen inländischen Wohnsitz hat, steht nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster für sein minderjähriges Kind, das gemeinsam mit der Ehefrau in Polen lebt, Kindergeld zu.
Die Münsteraner Finanzrichter sprachen dem polnischen Vater einen Anspruch auf volles inländisches Kindergeld zu. Eine Anrechnung fiktiven polnischen Kindergeldes kommt, so das Finanzgericht Münster, ebenso wenig in Betracht wie die hälftige Kürzung des inländischen Kindergeldanspruchs.
Der deutsche KindergeldanspruchDie persönlichen Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen vor. Der klagende Vater hatte während des Streitzeitraums einen inländischen Wohnsitz i.S. des § 8 AO. Ebenso ist die minderjährige Tochter des Klägers als Kind i.S. des § 32 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es reicht aus, wenn – wie im Streitfall – das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG. Polen ist seit dem 01.05.2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Die (fiktive) Anrechnung polnischen KindergeldesEine Anrechnung – fiktiver – Familienleistungen in Polen für die Tochter gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird im Inland kein Kindergeld gezahlt, sofern für das Kind im Ausland Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bewilligt werden. Gleiches gilt, wenn jene ausländischen Leistungen bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären.
Diese Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Streitfall nicht gegeben, wie das Finanzgericht Münster feststellte:
Nach Art. 1 Nr. 2 Ziff. 1) und Art. 2 Ziff. 1) des Polnischen Gesetzes über Familienleistungen vom 28.12.2003 wird Kindergeld als Familienleistung an polnische Staatsangehörige gezahlt, und zwar unter anderem an die Eltern oder an den tatsächlichen Betreuer des Kindes (Art. 4 Nr. 2). Allerdings erfolgt die Zahlung nur, soweit das monatliche Familieneinkommen pro Familienmitglied höchstens PLN 504 beträgt (Art. 5 Nr. 1). Bei einer dreiköpfigen Familie beträgt das monatliche Pro-Kopf-Einkommen PLN 1.512. Dies entspricht einem Umrechnungsbetrag von ca. 359 € (Stand: 15.10.2009).
Im konkreten, vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit hatten aber bereits die vom Kläger in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Inland diese Grenze bei weitem überschritten. Vor diesem Hintergrund ist zu erklären, dass weder der Kläger noch dessen Ehefrau in Polen Kindergeld für die Tochter bezogen haben und selbst bei einer entsprechenden Antragstellung nicht erhalten hätten. Gleiches gilt zur Überzeugung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn sich die Höhe des monatlichen Familieneinkommens nach Maßgabe des P…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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