Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind

Bei EU-Bürgern mit Wohnsitz in Deutschland ist grundsätzlich das deutsche Kindergeldrecht anwendbar. Dies gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht bei einer deutschem Arbeitgeber beschäftigt, sondern von einem Unternehmen seines Heimatlandes entsadt wurd und das Kind selbst noch im Ausland (i den entschiedenen Fällen in Polen) wohnt. Denn in diesem Fall sind die Bestimmungen des EStG zum deutschen Kindergeld neben den durch übergeordnetes EU-Recht als maßgeblich bestimmten polnischen Rechtsvorschriften nicht anwendbar.

Diese Rechtsfolge ergibt sich nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter aus der VO (EWG) 1408/71. Deren Anwendung wiederum ist geboten, weil wegen der grenzüberschreitende Merkmale kein sogenannter reiner Inlandssachverhalt vorliegt[1]. Der Kläger ist vielmehr als Arbeitnehmer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchstabe a der genannten VO einzustufen. Nach seinem eigenen Vortrag unterliegt er nämlich den polnischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, ist aber während des Streitjahres 2006 in einem anderen Mitgliedstaat der EU, nämlich Deutschland, einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen. Damit handelt es sich aus Sicht der VO (EWG) 1408/71 um einen innerhalb der Gemeinschaft zugewanderten Arbeitnehmer. Dabei geht das FG davon aus, dass mit der Regelung in Anhang I Teil I E der VO (im Streitzeitraum: Anhang I Teil I D) keine Einschränkung des allgemeinen persönlichen Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 verbunden ist, sondern lediglich eine Einschränkung ihres persönlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Familienleistungen. Zwar “verdrängt” die Definition in Anhang I Teil I E die Definition in Art. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71, jedoch nicht mit Wirkung für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften[2], sondern nur für die Bestimmung des Personenkreises, der Anspruch auf Familienleistungen hat[3]. Auch nach dem Einleitungssatz des Anhangs I Teil I E gilt die Definition ausdrücklich nur “für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung”. Die Regelung in Anhang I Teil I E soll folglich nicht über die Anwendbarkeit eines gesamten Sozialversicherungssystems eines Mitgliedstaates, das heißt über den gesamten sachlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 im Sinne ihres Art. 4 entscheiden, sondern nur über den persönlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der Leistungsart “Familienleistung” im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71. Damit ist vorrangig zu prüfen, welche Rechtsvorschriften nach den Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 anzuwenden sind.

Grundsätzlich sind dies nach Art. 13 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 die Bestimmungen desjenigen Mitgliedsstaates der EU, in dessen Gebiet ein Arbeitnehmer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird, hier die Bundesrepublik Deutschland. Im Streitfall wird jedoch die G…

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Erschienen 2. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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