Differenzkindergeld für deutsch-niederländischen Grenzgänger
Rechtslupe | 6. Februar 2012 — Einem in den Niederlanden beschäftigten und dort sozialversicherten, aber in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer steht für sein…
Einem ausschließlich in Polen nichtselbständig beschäftigten und dort sozialversicherten, aber nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers steht in Deutschland kein Kindergeld für seine minderjährigen Kinder zu, wohl aber für volljährige, in Ausbildung befindliche Kinder.
Der Arbeitnehmer ist zwar anspruchsberechtigt nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Kindergeld, wer zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aber nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Im hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall erfüllt der polnische Arbeitnehmer diese Voraussetzungen. Den nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG erforderlichen Antrag hat der Arbeitnehmer mit Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2004 bis 2006 gestellt. Die unbeschränkte Steuerpflicht entsteht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz EStG nur, soweit inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG vorliegen, wobei die Konjunktion “soweit” sowohl konditionale Bedeutung hat als auch ein zeitliches Moment beinhaltet mit der Folge, dass die inländischen Einkünfte den Beginn und das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG markieren. Ferner führt die Fiktionsbeschränkung entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin auch nicht zu einer unberechtigten monatlichen Betrachtungsweise und Prüfung. Die Frage, ob die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG fingiert werden kann, hängt nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG von den Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen im gesamten Kalenderjahr ab; nur wenn die in dieser Vorschrift genannten relativen und absoluten Einkunftsgrenzen im Kalenderjahr eingehalten werden, ist das Wahlrecht des Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 3 EStG eröffnet. Die Wirkung des ausgeübten Wahlrechts beschränkt sich sodann allerdings nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich auf die inländischen Einkünfte; eine Besteuerung des Welteinkommens und damit des gesamten Jahreseinkommens findet nicht statt. Entsprechend reduziert sich auch die Kindergeldberechtigung.
Die minderjährigen Kinder des Arbeitnehmers (“Q”, “L” und “N”) sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG steuerlich berücksichtigungsfähig; der Sohn “X”, ausweislich der vorgelegten Bescheinigung E 402 vom 06.08.2007 zumindest bis dahin in Ausbildung, kann ebenfalls als Kind berücksichtigt werden, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dass die Kinder im streitbefangenen Zeitraum nicht in Deutschland lebten, sondern in Polen, ist nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG für die Zeit seit Mai 2004 unmaßgeblich, weil Polen seitdem Mitglied der Europäischen Union ist.
Ob der tatbestandsmäßig dem Grunde nach bestehende Kindergeldanspruch nach dem EStG hier durch das europäische Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen ist, kann vorliegend für die streitigen Zeiträume in 2004 und 2005 sowie ebenso – allerdings nur bezogen auf die bei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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