Kindergeld: Bestandskraft trotz BVerfG?
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Ein (ansonsten bestehender) Kindergeldanspruch ist nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen, sofern eine UN-Einrichtung für dieses Kind eine Dependent Child Allowance zahlt. Denn es handelt sich hierbei um Leistungen einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die dem Kindergeld vergleichbar sind.
Ob das Dependent Child Allowance der UN mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar ist, richtet sich danach, ob beide Leistungen eine vergleichbare Funktion haben. Dem Kindergeld kommt nach § 31 EStG eine Doppelfunktion zu. Es dient gemäß § 31 Satz 1 EStG der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Existensminimums des Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung und Ausbildung und, soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist, nach § 31 Satz 2 EStG der sozialrechtlichen Förderung der Familie. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes hat das Kindergeld jedoch nur eine vorläufige Abschlagwirkung, da nur die Höhe des Kinderfreibetrages (§ 32 Abs. 6 EStG) endgültig über die Verschonung des Existenzminimums entscheidet. Damit kommt es, entgegen der Anischt des Klägers, für die Frage der Vergleichbarkeit der Leistungen ausschließlich auf die sozialrechtliche Zielsetzung des Kindergeldes in Form der finanziellen Entlastung der Familie an.
Allerdings können nur solche Leistungen als dem Kindergeld vergleichbar angesehen werden, die davon abhängen, dass der Empfänger zumindest bei typisierender Betrachtung mit Unterhaltsleistungen für Kinder belastet ist, die folglich entfallen, wenn die Kinder nicht mehr wirtschaftlich abhängig sind.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Dependent Child Allowance dem deutschen Kindergeld vergleichbar. Wie das Kindergeld, hat auch das Dependent Child Allowance die sozialrechtliche Funktion des Ausgleichs kindbedingter Aufwendungen. Dies wird bereits aus dem Umstand deutlich, dass es sich um eine Unterstützung für „dependent childs“, also abhängige Kinder handelt. Die Staff Rules der UN definieren hierzu unter 3.6 (iii), dass abhängig Kinder unter 18 Jahren, in Ausbildung befindliche Kinder zwischen 18 und 21 Jahren und behinderte Kinder sind. Auch muss nach (iv) der Vorschrift die Abhängigkeit des Kindes besonders nachgewiesen werden, wenn das Kind nicht beim Arbeitnehmer wohnt oder verheiratet ist. Typisierend fallen für solche Kinder Unterhaltsleistungen der Eltern an.
Auch wenn das Dependent Child Allowance im vorliegenden Fall nur ca. 50% des deutschen Kindergeldes beträgt und damit erheblich geringer als das deutsche Kindergeld ist, verliert es nicht seine funktionelle Vergleichbarkeit mit dem Kindergeld. Dies wäre nur bei ganz geringfügigen Leistungen der Fall, da die Leistungen dann ihre sozialrechtliche Funktion verlieren würden. Diese vom Bundesverfassungsgericht nicht näher definierte Geringfügigkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall jedoch…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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