Kindergeld: BFH zur Anrechnung von Semestergebühren
Der entschied in einem
Urteil vom 22. September 2011, dass die zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern ein insgesamt
abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf sind. Dass der Studierende durch die Entrichtung der Gebühren auch privat nutzbare
Vorteile (Semesterticket) erhält, spielt keine Rolle.
ließ Semestergebühren nicht
zum Abzug zu
Der Kläger stellte begehrte bei der Familienkasse für seinen an der studierenden Sohn. Die vom Sohn erzielten Jahreseinkünften überstiegen allerdings den
Jahresgrenzbetrag, was dazu führte, dass die beklagte Familienkasse den Antrag des Klägers ablehnte. Die durch den Sohn entrichteten
Semestergebühren wurden nicht zum Abzug zugelassen. Hiergegen legte der Kläger beim Finanzgericht Klage ein, mit Erfolg.
Das FG führte aus, dass die Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingter Mehrbedarf abziehbar seien.
Bundesfinanzhof teilt Auffassung des Finanzgerichts
Der Bundesfinanzhof folgte der Ansicht des Finanzgerichts. Die Auffassung der Verwaltung, die der Meinung war die Semestergebühren
seien als Mischkosten zu beurteilen wurde nicht geteilt. Viel mehr sind die S…
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