Noch einmal: Kindergeld für Ausländer
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Wenn ein Ausländer nach vorangegangener berechtigter Erwerbstätigkeit für den Besuch der Meisterschule nach dem AFBG gefördert wird und er über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, kann er Kindergeld beanspruchen wie Ausländer, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen.
In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall steht der Klägerin für die Monate Januar 2001 bis August 2002, in denen sie ausgebildet wurde, kein Kindergeld zu, denn sie war bis zum 10. September 2002 lediglich geduldet und damit nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels i.S. von § 62 Abs. 2 EStG. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 EStG scheidet daher aus. Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf seine Urteile vom 15. März 2007, vom 22. November 2007 und vom 7. April 2011.
Bei der Ausbildung der Klägerin zur Augenoptikerin handelt es sich auch nicht um eine Erwerbstätigkeit i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG; die Gleichsetzung einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Erwerbstätigkeit durch § 8 Abs. 3 Satz 2 AFBG gilt nicht im Hinblick auf § 62 Abs. 2 EStG.
Für die Monate September 2003 bis Juli 2005, in denen sie die Meisterschule besuchte, kann die Klägerin dagegen Kindergeld beanspruchen, denn nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die – wie die Klägerin in diesem Zeitraum – über eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügen und nach einer vorangegangenen berechtigten Erwerbstätigkeit im Inland nach den Vorschriften des AFBG sog. Meister-BAföG beziehen, sind i.S. von § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG denjenigen Ausländern gleichzustellen, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen.
Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit dadurch geduldete Ausländer ohne Aufenthaltstitel von einem Leistungsanspruch von vornherein ausgeschlossen werden (BFH, Urteil in BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905)). Sie entspricht auch insoweit den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, als Ausländer mit Aufenthaltstiteln nach § 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG Kindergeld nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Inland erhalten, der wiederum bei Integration in den deutschen Arbeitsmarkt durch eine berechtigte Erwerbstätigkeit, den Bezug von Leistungen nach dem SGB III oder Elternzeit unterstellt wird.
Die Klägerin ist in den deutschen Arbeitsmarkt integriert, denn die einer berechtigten Erwerbstätigkeit nachfolgende Förderung nach dem AFBG ist dem Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III rechtlich gleichwertig.
Das sog. Meister-BAföG nach dem AFBG fördert Maßnahmen, die einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bunde…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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