Noch einmal: Kindergeld für Ausländer
Rechtslupe | 30. Juni 2010 — Die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für Ausländer ist nach Auffassung des Bundesfinanz…
Besitzt ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen Aufenthaltstitel, der nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, so hat er nur dann unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG einen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist.
Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 EStG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten und erfasst gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG alle Sachverhalte, bei denen –wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall– das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.
Neuregelung it verfassungsgemäßDie Neuregelung ist verfassungsgemäß. Die verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundessozialgerichts an der wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG (BSG, Vorlagebeschlüsse vom 03.12.2009 – B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R)) kommen beim steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen, da das Kindergeld, anders als das Erziehungsgeld (siehe § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG), als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet wird.
Kindergeld nur mit ErwerbsberechtigungEin nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis erhält nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Kindergeld nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, es handelt sich um eine Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG.
Im Streitfall hatte die Klägerin keine ausländerrechtliche Aufenthaltsgenehmigung, die ohne Hinzukommen weiterer zu erfüllender Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld einräumt.
Zeitraum vor 2005Betrifft der Sachverhalt –wie im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall– einen Zeitraum vor 2005, in dem noch das AuslG 1990 galt, sind Aufenthaltsgenehmigungen i.S. des § 5 AuslG 1990 entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG in Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG umzuqualifizieren.
Im hier entschiedenen Fall war die Klägerin bis Juni 2004 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG 1990, die u.a. minderjährigen, ledigen Kindern erteilt wurde, die im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik eingereist waren. Diese Aufenthaltsbefugnis entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG. Ein solcher Aufenthaltstitel berechtigt nicht kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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