Kindergartenunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung sieht für die zu ihr beitragspflichtigen Unternehmer eine Haftungsprivilegierung vor, wonach sie gegenüber den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen für deren Personenschäden nur dann ausnahmsweise haftbar sind, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben, § 104 Abs. 1 SGB VII. Im Gegenzug werden die Aufwendungen, die mit dem Personenschaden in Verbindung stehen, von dem Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung getragen, also etwa von der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Gemeindeunfallkasse. Allerdings hat diese gesetzliche Unfallversicherung für die Arbeitnehmer und die sonstigen in ihr versicherten Personen einen Nachteil: Sie erhalten kein Schmerzensgeld.

Dieses System der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch für den Bereich der Schulen und Kindergärten.

Und wie der Bundesgerichtshof jetzt ausdrücklich festgestellt hat, ist der Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII wegen eines Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG auch im Verhältnis eines Kindergartenkindes zum Sachkostenträger der Kindertageseinrichtung vereinbar.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Kind während des versicherten Kindergartenbesuchs eine Verletzung erlitten. Bereits das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht hatte den von dem Kind geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Im Ergebnis zu Recht, wie jetzt der BGH befand.

Nach der Vorschrift des § 104 Abs. 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Der Kläger ist gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tageseinrichtung – den Kindergarten der Beklagten – besuchte. Die Beklagte ist Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des Klägers während des Besuchs des Kindergartens ist ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts.

Ob ein in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Unfall vorliegt oder nicht, steht allerdings nicht in der Entscheidungskompetenz der Zivilgerichte. Gemäß § 108 SGB VII sind, worauf der BGH ausdrücklich hinweist, …

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Themen: Berufsgenossenschaft , GG , Arbeitsunfall , Unfallversicherung , Sgb Vii , IM Brennpunkt , Oberlandesgericht Hamm , Kindergarten , Beziehung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 23. Juni 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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