Kindergarten ist kein Idealverein

Nach Ansicht des Kammergerichts kann der planmäßige, dauerhafte Betrieb eines Kindergartens/Kindertagesstätte nicht in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach § 21 BGB erfolgen. Das Registergericht hatte die Eintragung eines entsprechenden Vereins nach § 60 BGB abgelehnt. Der Betrieb eines Kindergartens gegen Entgelt sei der wirtschaftliche Hauptzweck. Unerheblich sei, ob der Satzungszweck ideeller Natur sei und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt würde.

Zumindest in Berlin dürfte es daher in Zukunft schwierig sein, Kindergärte in der Rechtsform eines e.V. zu betreiben.

Kammergericht vom 21.01…

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Themen: Berlin , Kindergarten , Npo/ngo , E.v. , Idealverein
Rechtsgebiet: Vereinsrecht

Erschienen 2. Dezember 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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