Kinderfotos in der Presse
Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht generell beansprucht werden, die Veröffentlichung jeglicher Fotos, die einen
bestimmten Minderjährigen zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu unterlassen.
Kein genereller Unterlassungsansprucdh im Bereicdh der Bildberichterstattung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer “vorbeugenden”
Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder “kerngleiche” Bildberichterstattung für die Zukunft
noch die erneute Verbreitung eines Bildnis-ses – sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre
tangiert wird – generell verboten werden. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer
Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des
Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder
vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht
werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu
beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die
Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine
für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden
Wortberichterstattung zu ermitteln.
Keine Ausnahme bei der Abbildung von Kindern und Jugendlichen
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Ausnahme nicht für solche Fälle geboten, in denen es um die Abbildung von Kindern
oder Jugendlichen geht und das Presseorgan bereits mehrfach Fotos ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht hat.
Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst
entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer
Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört wer-den kann als diejenige
von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen
umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den
Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebens…
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