Kinderfotos in der Presse

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht generell beansprucht werden, die Veröffentlichung jeglicher Fotos, die einen bestimmten Minderjährigen zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu unterlassen.

Kein genereller Unterlassungsansprucdh im Bereicdh der Bildberichterstattung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer “vorbeugenden” Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder “kerngleiche” Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnis-ses – sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird – generell verboten werden. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln.

Keine Ausnahme bei der Abbildung von Kindern und Jugendlichen

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Ausnahme nicht für solche Fälle geboten, in denen es um die Abbildung von Kindern oder Jugendlichen geht und das Presseorgan bereits mehrfach Fotos ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht hat.

Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört wer-den kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebens…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Pressefreiheit
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 10. Dezember 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Vorbeugende Unterlassungsklage: BGH: Vorbeugende Unterlassungsklage? - Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 25. März 2008 — 1. Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform h…

Bundesgerichtshof: Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljähri…

fachanwaltsliste.de | 6. Oktober 2009 — Urteile vom 6. Oktober 2009 – VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 LG Hamburg – Urteile vom 29. August 2008 – 324 O 24/08 und 324 O …

Bundesgerichtshof: Kein umfassender Anspruch eines Kindes gegen die Presse, die Veröffentlichung jeglicher Fotos bis zur Volljähri…

fachanwaltsliste.de | 6. Oktober 2009 — Urteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08 und VI ZR 315/08 LG Hamburg - Urteile vom 29. August 2008 - 324 O 24/08 und 324 O …

Kein generelles Verbot von Bildveröffentlichungen

BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 22. Oktober 2009 — Für die Frage der presserechtlichen Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung bedarf es im Einzelfall einer Abwägung zwischen dem …

BGH: Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildveröffentlichung? / Kein Anspruch auf…

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 24. November 2009 — BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 232/08 §§ 823 Abs. 1 BGB; §§ 22, 23 KUG Der BGH hatte zu der Frage zu entscheiden, ob…

Beckenbauers Kinder

Im Namen des Volkers | 7. Oktober 2009 — Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der B…

Hanseatisches OLG: Bildrechtsschutz von Prominentenkindern - Für einwilligungslose Veröffentlichungen von Bildnissen minderjährige…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 18. August 2008 — 1. Für den Bildrechtsschutz von Kindern (§§ 22, 23 KUG) ist deren besondere Schutzbedürftigkeit zu beachten. Das Bedürfnis eines M…

BGH: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca" - Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebilde…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 1. Oktober 2008 — 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG). Hiervon macht §…

LG Hamburg: Zur Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos minderjähriger Prominentenkinder

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 21. Juli 2010 — LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2008, Az. 324 O 23/08 §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, 22 S. 1 KUG Das LG Ha…

Kein umfassender Schutz von Promi-Kindern in der Presse

Handakte WebLAWg | 6. Oktober 2009 — Die Kläger sind minderjährige Kinder von Franz Beckenbauer. 2007 erschienen in verschiedenen Zeitschriften aus dem Verlag der…