Kindererziehungszeit begründet nicht in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosengeld
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.09.2006 (Az.: S 25 AL 87/05) entschieden, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld in der Kindererziehungszeit kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
Die 44 Jahre alte Klägerin befand sich nach der Geburt ihres 2. Kindes ab Oktober 2001 in der Kindererziehungszeit; sie bezog bis zum September 2002 Arbeitslosengeld I. Im Juni 2004 beantragte sie dann erneut Arbeitslosengeld I im Hinblick auf einen von ihr behaupteten während der Kindererziehungszeit entstandenen neuen Anspruch. Die beklagte Agentur für Arbeit lehnte dies ab.
Die dagegen beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die 25. Kammer wies die Klage der Klägerin ab. Zur Begründung führt die Kammer aus, dass zwar nach § 26 Abs. 2 a SGB III grundsätzlich auch während der Kindererziehungszeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebaut werden könne. Dies gelte jedoch nicht, wenn während der Kindererziehungszeit bereits Arbeitslosengeld bezogen werde. Es entspreche dem erklärten Willen des Gesetzgebers, das Entstehen eines neuen Arbeitslosengeldanspruchs zu verhindern, wenn der Betroffene während der Kindererziehung einen alten Arbeitslosengeldanspruch aufbraucht.
Quelle: PM SG Düsseldorf vom 4.12.06
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