Kind krank im Urlaub – verfällt der Urlaubsanspruch oder ist er nachzugewähren?
Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank, dann ist ihm in der Regel der nachzugewähren.
§ 9 Bundesurlaubsgesetz
In § 9 ist
nämlich Folgendes geregelt:
„Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf
den Jahresurlaub nicht angerechnet.“
Faktisch heißt dies, dass der Arbeitnehmer die Tage, in denen er während des Urlaubs nachgewiesen krank war, später noch als Urlaub
gewährt bekommen muss.
Beispiel: Der Arbeitnehmer A nimmt beim Arbeitgeber B 5 Tage Urlaub. Dies ist sein letzter Urlaub für das Jahr 2011. Während des
Urlaubs erkrankt er 3 Tage, was er auch ordnungsgemäß dem B nachweisst.
Ergebnis: Der A hat noch einen Resturlaubsanspruch in Höhe von 3 Tagen.
Krankheit des Kindes während des Urlaubs?
Die Frage stellt sich nun, ob dies auch gilt, wenn nicht der Arbeitnehmer erkrankt, sondern dessen Kind. Eine Gleichbehandlung
erscheint hier zweckmäßig, denn schließlich hat der Gesetzgeber ja auch das sog. „Kinderkrankengeld“ in § 45 SGB V geregelt.
Dort heißt es:
„Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung
oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem lebende Person das nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für
alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25
Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf
unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.“
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