Sohn nicht zur Schule geschickt: 6 Monate Freiheitsstrafe
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 12. April 2011 — Mit einem kürzlich zugestellten Beschluss vom 18.3.2011 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in letzter Instanz die vora…
Über die Ticker ist in den letzten Tagen ja schon die PM des OLG Frankfurt zum OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2011 – 2 Ss 413/10 -, in der es heißt – ich nehme mal einfach die Nachricht dazu von Jurion Recht (vgl. dazu auch schon der Lawblog).
“OLG Frankfurt am Main: Verurteilung einer Mutter zu einer Freiheitsstrafe wegen Entziehung ihres Sohnes von der SchulpflichtMit Beschluss hat das OLG Frankfurt am Main die vorausgehenden Urteile des AG Lampertheim und des LG Darmstadt bestätigt, die gegen die Mutter eines schulpflichtigen Jungen wegen hartnäckigen Entziehens ihres Sohnes von der Schulpflicht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung – die gesetzlich mögliche Höchststrafe – verhängt haben.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Angeklagte hatte ihren minderjährigen schulpflichtigen Sohn im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 an insgesamt 37 einzelnen Tagen erneut nicht zur Schule geschickt. Der Sohn stand zu diesem Zeitpunkt auf dem Wissensstand eines Sonderschülers der 4. Klasse, obwohl er altersgemäß die 9. Klasse hätte besuchen müssen. Schon seit 2004 war es immer wieder dazu gekommen, dass er die meiste Zeit nicht in die Schule ging. Die Angeklagte war daraufhin zunächst zu Geldstrafen und im September 2008 zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, ohne dass dies zu einer Verhaltensänderung führte.
In seinem Beschluss, mit dem die Revision der Angeklagten verworfen wurde, führt der zuständige 2. Strafsenat des OLG aus: Die Angeklagte habe sich eines vorsätzlichen Vergehens nach § 182 Hessisches Schulgesetz schuldig gemacht. Die allgemeine Schulpflicht diene dem Schutz des Kindes in Bezug auf sein Recht auf Bildung und die Heranbildung zu einem verantwortlichen Staatsbürger. Dieser Schutz werde durch den staatlichen Erziehungsauftrag gewährleistet, konkret durch die allgemeine Schulpflicht, die das elterliche Erziehungsrecht in zulässiger Weise be…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. April 2011 auf http://blog.strafrecht-online.de.
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Eine hessische Mutter muss für sechs Monate ins Gefängnis. Sie hat ihren Sohn über längere Zeiträume nicht zur Schule geschickt. Das Oberlandesgericht