Kindesunterhalt: Schüleraustausch mit China begründet keinen Sonderbedarf
scheidungsfix | 27. Januar 2011 — Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte stellen nach Ansicht des OLG Hamm keinen Sonderbedarf dar, für den der barunterhalt…
OLG Köln, Urteil vom 15.06.2010, 4 UF 19/10
Im Fall hatte der volljährige Sohn seinen Vater gerichtlich in Anspruch genommen. Die medizinisch notwendige kieferothopädische Behandlung des Kindes kostet ca. 5.000 EUR. Diese Kosten machte der Sohn geltend. Der Vater lehnte eine Kostenbeteiligung ab. Er zahle bereits einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 463 EUR an den Sohn, was aus seiner Sicht genügen müsse.
Das OLG Köln bestätigte den Anspruch des Kindes, da dieser einen sog. Sonderbedarf habe. Hierzu führte das Gericht aus:
"Um einen Sonderbedarf handelt es sich bei solchen Kosten, die überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftreten. Unregelmäßig ... ist demnach der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch ist, lässt sich hingegen nicht nach allgemeinen gültigen Maßstäben festlegen; vielmehr kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf den Anlass und den Umfang der besonderen Aufwendungen."
In der Urteilsbegründung erklärte das OLG Köln weiter: "Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf Beklagtenseite von einem bereinigten Nettoeinkommen von etwa 3.800 EUR auszugehen ist, der Kindesmutter ein Nettoeinkommen von rund 2.000 EUR zuzurechnen ist und der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von 138,36% des Mindestunterhalts (mtl. 463,00 EUR) tituliert schuldet, kann nicht zweifelhaft sein, dass die anfallenden Behandlungskosten von rund 5.000 EUR so hoch sind, dass sie bereits als außergewöhnlich zu betrachten sind. Denn unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, seinen Sonderbedarf selbst zutragen, da die insoweit beide quotenmäßig barunterhaltspflichtigen Eltern durchaus als leistungsfähig anzusehen sind".
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» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Juli 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.
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