KG: Voraussetzungen eines provozierten Verkehrsunfalls

S.Grinberg/Pixelio

Das Landgericht Berlin hatte eine Klage auf Schadenersatz abgewiesen, da es von einem sogenannten provozierten Verkehrsunfall ausging. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der dann im Prozess als Zeuge zur Verfügung stand, habe eine Verkehrssituation ausgenutzt, um das Fahrzeug des dann beklagten Fahrers vorsätzlich in einen Verkehrsunfall zu verwickeln. Hier war der Zeuge im Kreisverkehr unterwegs, hatte den rechten Blinkers gesetzt, war dann aber nicht aus dem Kreisverkehr heraus, sondern schnell geradeaus gefahren. Der Beklagte fuhr links daneben und wollte abbiegen., es kam zum Unfall Die Berufung wurde nach einem Hinweisbeschluss des Kammergerichts zurückgenommen.

Aus den Gründen:

(…) (Das Landgericht) hat die Klage (…) zu Recht abgewiesen, da es (…) zu der Auffassung gelangt ist, dass es sich vorliegend um einen so genannten provozierten Unfall handelte, dass heißt der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge K, eine sich anbahnende Verkehrssituation ausnutzte, um das Beklagtenfahrzeug vorsätzlich in einen Verkehrsunfall zu verwickeln. (…) Dies hat zur Folge, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 71, 339 = NJW 1978, 2154 = VersR 1978, 242; Senat, NZV 2003, 87 = VersR 2003, 610; NZV 203, 85 = VersR 2003, 613; NZV 2003, 233; NZV 2009, 459 = VRS 115, 285). (…)

Um einen manipulierten Unfall zu bejahen ist eine Häufung von bestimmten Indizien nicht erforderlich. Die Rechtsprechung geht vielmehr dahin, dass jedenfalls im Fall einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen ein manipulierter Unfall angenommen werden kann. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden. Entscheidend ist vielmehr die Werthaltigkeit des oder der Anzeichen in der Gesamtschau. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein manipuliertes Ereignis nahe legen.

Die Feststellung, es handele sich um einen manipulierten Unfall erfolgt vielmehr aufgrund von Umständen, die die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit dafür zulassen, dass es sich nicht mehr um einen Zufall handeln kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; OLG Köln, r + s 1994, 212; VRS 95, 335; DAR 2000, 68; Senat, NZV 2003, 233; KG, Urteil vom 29. März 2004 – 22 U 201/03 -; Senat, KGR 2005, 851 = VersR 2006, 714; Senat, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 12 U 201/05 – und vom 25. Oktober 2006 – 12 U 74/06 -).

Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet gewesen ist, wobei die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ausreicht (st…

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Themen: Betriebsgefahr , Verschulden , Manipulation , Landgericht Berlin , Provokation , Unfallregulierung , Gestellt

Erschienen 17. August 2010 auf http://www.mitfugundrecht.de.

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