KG stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern
Der Fall:
für € 8.490,00
von Autohändler mit Angabe im Kaufvertrag:
“reparierter im Front- und
Heckbereich”
Es stellte sich nach dem Kauf heraus, dass der PKW erhebliche Unfallschäden im Front- und Heckbereich aufwies, welche nicht
fachgerecht behoben wurden.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von € 9.177,96 und stellte fest, dass die “Unfachgerechtheit”
der Reparatur bei einer äußerlichen Inaugenscheinnahme durch einen Kfz-Händler anhand diverser Anzeichen (unregelmäßige Spaltmaße,
behelfsmäßige Reparatur eines Kotflügels, Schleifen und behelfsmäßige Befestigung der Heckklappenverkleidung, etc) feststellbar
gewesen sei.
Die Entscheidung:
Der Gebrauchtwagenhändler wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz zzgl. Zinsen, vermindert um die gezogenen
Nutzungen, Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe verurteilt.
Das KG nahm in dem Fall eine arglistige Täuschung des Händlers an.
Die gerichtlichen Argumente waren u.a.:
Die Angabe “reparierter Unfallschaden..” im stelle nicht lediglich eine Beschreibung der Kaufsache dar, sondern enthalte auch die Erklärung,
dass der angegebene Unfallschaden fachgerecht behoben sei. Die Erklärung des Händlers sei so zu verstehen, dass es sich um einen
fachgerecht reparierten Unfallschaden gehandelt habe, weil das im als “sehr
gepflegt”, “lückenlos scheckheftgepflegt” und mit “TÜV/AU mängelfrei neu!” beworben worden sei. Die unfallbedingten Mängel wären bei
ei…
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