KG: Namentliche Nennung der in Anspruch genommenen Gegenseite auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei

Kammergericht, Urteil v. 30.09.2005 – Az: 9 U 21/04 - Namentliche Nennung der in Anspruch genommenen Gegenseite auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei (Volltext, redaktionelle Leitsätze):

1. Die Aufnahme einer im Bereich der Beratung und Vermittlung von Finanz- und Versicherungsanlagen tätigen Firma in eine auf der Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei veröffentlichte Liste von Parteien, gegen die die Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines ihr erteilten Mandats außergerichtlich oder gerichtlich vorgeht, verletzt das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Firma, wenn es sich hierbei um eine Fachkanzlei für Kapitalanleger und „Wegbereiter für Anlegerrechte“ handelt. Die Firma kann deshalb von der beklagten Rechtsanwaltskanzlei Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) iVm Art. 2 Abs. 1 GG verlangen.

2. Auch Kapitalgesellschaften können sich begrenzt auf den Schutz ihres Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen („Geschäftsehre“) betroffen werden. Den Kapitalgesellschaften steht insoweit auch ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Offenbarung von Unternehmensangelegenheiten zu.

3. Die Veröffentlichung einer unter Punkt 1. genannten Liste im Internet dient aus Sicht des einen Rechtsanwalt suchenden Internetnutzers in erster Linie der Werbung für die Rechtsanwaltskanzlei und nicht der Erfüllung eines Informationsinteresses des potentiellen Mandanten. Hierbei handelt es sich um unzulässige Werbung mit den Namen der Gegner der Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei, deren Namen sich die Rechtsanwaltskanzlei für ihre wirtschaftlichen Interessen zu nutze macht.

Anmerkung:

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Erschienen 7. Februar 2006 auf http://www.vertretbar.de.

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