KG: LG-Verbot der Bildberichterstattung über Politiker- Wohnung aufgehoben
Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.02.2008, 10 U 108/07 - Nachdem das LG Berlin zunächst einen Bericht mit Fotos über die
Wohnverhältnisse eines ehemaligen Prominenten untersagt hatte, hob das KG diese Entscheidung auf. Durch die sei in die
Persönlichkeitsrechte des Politikers oder seiner dort wohnenden nicht unzulässig eingegriffen worden. Der Wort- und Bildberichterstattung stehe zudem selbst das
Grundrecht der (Art. 5
GG) zur Seite. Erstaunlich, dass sich in den Gerichten der Bundeshauptstadt dies erst in der zweiten Instanz herausschälte!
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
KG Berlin, Urteil vom 07.02.2008, 10 U 108/07 - Bild- und Wortberichterstattung über Wohnverhältnisse eines (ehem.) prominenten
Politikers
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. März 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 0 1262/06 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Sachverhalt
I. Der Kläger wendet sich gegen eine Berichterstattung über seine Wohnverhältnisse.
Der Kläger war von [...-]minister und [...] der Bundesrepublik Deutschland. (…) Die Beklagte ist Verlegerin der Zeitschrift „[...]“.
Im Heft Nr. 27 vom 29. Juni 2006 veröffentlichte sie unter der Überschrift “Nobel lässt sich der Professor nieder” ein des Wohnhauses des Klägers. In dem Artikel heißt es u. a.: »Zwei Etagen
plus Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil (…) Efeu umrankt das 80 Jahre alte,
denkmalgeschützte Haus mit Schornstein und Mosaikfenstern, das gerade renoviert wird (…) inkl. 1034 Quadratmeter Grundstück”, »Ein
Nachbargrundstück steht gerade für 1,5 Mio. Euro zum Verkauf” sowie »Wovon hat [...] das bezahlt? Teilweise mit Kredit?”.
Der Kläger ist der Ansicht, die Veröffentlichung sei rechtswidrig. Er hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen, diese Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten
zu lassen. Er hat weiter beantragt, der Beklagten zu untersagen, Fotografien des Privathauses des Klägers mit dem Hinweis zu
veröffentlichen, dass es sich um das Privathaus des Klägers handelt, insbesondere durch die Formulierung: „zwei Etagen plus
Souterrain und ausgebautem Dachgeschoss in einem vornehmen Berliner Villen-Stadtteil”.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. (…)
Entscheidung
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2,823 Abs. 1 BGB
i. V. m. Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG nicht zu. Über die Klage ist auf G…
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