KG: Keine Auskunftsansprüche gegen Provider
am 04.01.2007 von Kanzlei Kremer
Wenn im Internet Unwahrheiten oder Beleidigungen über eine Person oder Firma verbreitet werden, möchten die Betroffenen häufig nicht nur den oftmals leicht ausfindig zu machenden Provider auf Unterlassung in Anspruch nehmen und die Rechtsverletzung damit abstellen, sondern auch gegen den „Täter“ direkt vorgehen. Manchmal wollen die Betroffenen auch einfach nur wissen, wer hinter dem Ärger steckt. Das lässt sich aber nur herausfinden, wenn der Provider Auskunft über die persönlichen Daten der potentiellen „Täter“ erteilt, und sei es nur die IP-Adresse des Computers, von dem aus die Rechtsverletzung erfolgt ist.
Das KG Berlin hat solchen Auskunftsansprüchen auf der Grundlage des geltenden Rechts eine klare Absage erteilt. Weder § 101a UrhG analog noch § 242 BGB könnten entgegen den im TDDSG ausdrücklich getroffenen und abschließenden Regelungen derzeit einen Auskunftsanspruch des Providers gegenüber dem Betroffenen rechtfertigen. Damit hob es zugleich die Entscheidung der Vorinstanz auf, die dem Auskunftsanspruch noch stattgegeben hatte (KG Berlin, Urteil v. 25.09.2006 – Az: 10 U 262/05 = Volltext via MIR; Vorinstanz: LG Berlin, Urteil v. 10.11.2005 – Az: 27 O 616/05).
Sachverhalt
Die Klägerin entdeckte gefälschte Nacktfotos im Internet. Sie nahm daraufhin den Betreiber des Servers, auf dem die Bilder gespeichert waren, auf Unterlassung in Anspruch und verlangte vom Provider zugleich Auskunft über die IP-Adressen derjenigen Nutzer, die für den Upload der gefälschten Nacktfotos verantwortlich waren. Nachdem das LG Berlin der Klage vollumfänglich stattgegeben hatte, hob das KG auf die Berufung der Beklagten das Urteil auf, soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ging.
Entscheidung
Das KG äußert sich zunächst wegen …
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