KG contra legem?!

Im aktuellen ADAJUR-Newsletter findet sich die Entscheidung 3 WS B 84/10 des KG vom 23.o2.2010 in Kurzform:

Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheides an einen Rechtsanwalt

1. Die Zustellung eines Bußgeldbescheides an einen Rechtsanwalt (RA) ist nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 7 I VwZG wirksam erfolgt, wenn der RA in dem Meldeschriftsatz gegenüber der Verwaltungsbehörde angezeigt hat, vom Betroffenen, der sich nur über ihn, den RA, äußern werde, mit der Interessenvertretung beauftragt worden zu sein, und wenn er gebeten hat, jede weitere Korrespondenz in dem Bußgeldverfahren ausschließlich über seine Kanzlei zu führen sowie ihm Akteneinsicht zu gewähren. Auf die erst später erfolgte Übersendung einer schriftlichen Vollmacht und deren Wirksamkeit als Verteidigervollmacht nach § 51 III S. 1 OWiG kommt es nicht an. 2. Handelt es sich bei einem Bevollmächtigten um einen RA, so darf im Hinblick auf dessen Stellung als Organ der Rechtspflege der Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass gefordert werden. Fundstellen: VRS 119, 150; ADAJUR #89904

„Auf die erst später erfolgte Übersendung einer schriftlichen Vollmacht und deren Wirksamkeit als Verteidigervollmacht nach OWiG kommt es nicht an.” Wirklich nicht?

§ 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung verweist für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins auf das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung. Dessen hier zitierter § 7 Abs. I lautet wiederum:

(1) Zus…

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Themen: Gerichte , Verteidiger , Verwaltung , O2 , Vrs , Korrespondenz
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. November 2010 auf http://verteidiger.wordpress.com.

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